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Landgericht München I, Urteil vom 15.09.2014
1 S 1836/13 -

Wohnungseigentümer darf bei Personen unter den Blumenkästen nicht Blumen gießen

Beeinträchtigter Wohnungseigentümer steht Unter­lassungs­anspruch zu

Befinden sich unter den Blumenkästen Personen, darf der Wohnungseigentümer seine Blumen nicht gießen. Andernfalls liegt eine unzumutbare Beeinträchtigung im Sinne des § 14 Nr. 1 des Wohn­eigentums­gesetzes (WEG) vor. Dem beeinträchtigten Wohnungseigentümer steht ein entsprechender Unter­lassungs­anspruch zu. Dies hat das Landgericht München I entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall waren zwei Wohnungseigentümerinnen heftig zerstritten. In Streit stand unter anderem der Umstand, dass die eine Wohnungseigentümerin im Jahr 2012 mehrmals die Blumen gegossen hatte, wenn die andere Wohnungseigentümerin mit ihrem Ehemann auf ihrer darunter liegenden Terrasse saß und frühstückte. Durch das Blumengießen fiel Wasser auf den Kaffeetisch. Die beeinträchtigte Wohnungseigentümerin erhob gegen ihre Nachbarin Klage auf Unterlassung. Nachdem das Amtsgericht München ein Urteil traf, musste das Landgericht München I als Berufungsinstanz eine Entscheidung treffen.

Anspruch auf Unterlassen des Blumengießens

Das Landgericht München I entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr stehe nach § 1004 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 15 Abs. 3 WEG ein Anspruch darauf zu, dass die Beklagte es unterlässt, die Pflanzen auf den Balkon in der Weise zu gießen, dass das Wasser überläuft und auf die Terrasse der Klägerin tropft, während die Klägerin oder andere Personen sich auf der Terrasse aufhalten.

Regelmäßiges Gießen ist nicht zu beanstanden

Ein Wohnungseigentümer habe es zwar hinzunehmen, so das Landgericht, dass ein Nachbar Blumenkästen an seinem Balkon anbringt und die Blumen regelmäßig gießt. Darin liege keine unzumutbare Beeinträchtigung im Sinne von § 14 Nr. 1 WEG. Dies gelte selbst dann, wenn infolge des Blumengießens Wasser vom Balkon auf das darunterliegende Gemeinschafts- oder Sondereigentum fällt.

Kein Blumengießen bei unter den Blumenkästen befindlichen Personen

Es sei aber nach Auffassung des Landgerichts von einer unzumutbaren Beeinträchtigung im Sinne von § 14 Nr. 1 WEG auszugehen, wenn die Blumen zu einem Zeitpunkt gegossen werden, zudem sich Personen erkennbar unter den Blumenkästen befinden und durch herabtropfendes Wasser konkret gestört werden können. In einem solchen Fall müsse der Wohnungseigentümer warten oder zuvor das Einverständnis der betroffenen Personen zum Blumengießen einholen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.02.2018
Quelle: Landgericht München I, ra-online (zt/ZMR 2015, 962/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht München, Urteil vom 27.12.2012
    [Aktenzeichen: 484 C 4172/12]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • ZMR 2015, 962Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2015, Seite: 962

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