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Landgericht München I, Beschluss vom 02.09.2013
1 HK O 19035/13 -

Pay-TV-Anbieter Sky darf Bundesligapaket mit reduziertem Leistungsumfang nicht mit Preissenkung bewerben

LG München untersagt irreführende Werbung mit "Statt-Preis"

Der Pay-TV-Anbieter Sky darf ein Bundesligapaket nicht mit einer Preissenkung bewerben, wenn der Kunde dafür weniger Leistung enthält als im gegenübergestellten Standardangebot. Dies entschied das Landgericht München und erklärte die Werbung für irreführend.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Mit einem verlockenden Angebot startete "Sky Deutschland Fernsehen" im August in die neue Bundesliga-Saison. Das Unternehmen warb damit, dass die Verbraucher alle Spiele der aktuellen Saison live und in HD verfolgen könnten. Der Preis dieser Flatrate wurde zum Bundesligastart von 34,90 Euro auf 29,90 Euro gesenkt. Nach Vertragsschluss mussten die Kunden jedoch feststellen, dass sie für den günstigeren "Statt-Preis" auch weniger Leistung erhielten. So war beispielsweise die Funktion "Sky Go" im Aktionsprodukt nicht enthalten.

Rabattierte Produkte müssen gleichen Leitungsumfang haben

Die Verbraucherzentrale Bayern sah in dieser Werbung eine unzulässige Irreführung der Verbraucher. Nach Auffassung der Verbraucherzentrale müssten Produkte auch denselben Leistungsinhalt haben, wenn diese mit "Statt-Preise" höheren Preisen gegenübergestellt würden.

Verbraucherzentrale erwirkt einstweilige Verfügung

Nachdem das Unternehmen eine Unterlassungserklärung nicht abgeben wollte, beantragte die Verbraucherzentrale Bayern gerichtlich eine einstweilige Verfügung und bekam vom Landgericht München Recht. In einer Abschlusserklärung gegenüber der Verbraucherzentrale Bayern hat "Sky Deutschland Fernsehen" diesen gerichtlichen Beschluss anerkannt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.11.2013
Quelle: Verbraucherzentrale Bayern/ra-online

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