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Ulrich Hoeneß ist zu einer Haftstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Das Landgericht München II sprach Hoeneß der Steuerhinterziehung in sieben Fällen schuldig.
Das Landgericht München II bewertete die Selbstanzeige Hoeneß' als ungültig. Mit dem Strafmaß von dreieinhalb Jahren blieb das Gericht zwei Jahre unter der von der Staatsanwaltschaft geforderten Strafe. Diese hatte fünfeinhalb Jahre Haft gefordert. Die Verteidigung hielt in ihrem Plädoyer höchstens eine Bewährungsstrafe für angemessen. Ausschlaggebend für eine Bestrafung Hoeneß' war, ob seine Selbstanzeige wirksam war oder nicht.
Gegen das Urteil könnten Hoeneß und die Staatsanwaltschaft Revision zum Bundesgerichtshof einlegen. Honeß kündigte aber am Freitag an, nicht gegen das Urteil vorgehen zu wollen. Am Montag teilte auch die Staatsanwaltschaft mit, das Urteil zu akzeptieren. Damit wird die Entscheidung des Landgerichts München II rechtskräftig und es steht endgültig fest, dass der langjährige Präsident des FC Bayern München dreieinhalb Jahre ins Gefängnis muss.
Richter Rupert Heindl sagte in der Urteilsbegründung, dass das Gericht von einer Steuerschuld in Höhe von 28,5 Millionen Euro ausgegangen sei. Heindl nahm Hoeneß die Einlassung, dass die Bank quasi alles alleine gemacht habe, nicht ab. Allerdings sah er hier im Fall keinen besonders schweren Fall von
Zwei Urteilen des Bundesgerichtshofs kam in dem Verfahren besondere Bedeutung zu. Der Bundesgerichtshof entschied 2008 (Urteil v. 02.12.2008 - 1 StR 416/08) und 2012 (Urteil v. 07.02.2012 - 1 StR 525/11), dass Steuerhinterziehungen ab einer Million Euro in der Regel mit Gefängnis geahndet werden müssen - ohne Bewährung.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.03.2014
Quelle: ra-online (17.03.2014/pt)
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Dokument-Nr. 17828
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