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Der Käufer eines mit der Schummelsoftware ausgestatteten VW kann wirksam vom Kaufvertrag zurücktreten und den Kaufpreis vom Vertragshändler zurückfordern, da das Fahrzeug angesichts der manipulativen Software mangelhaft ist. Einer Fristsetzung zur Nacherfüllung bedarf es nicht. Zudem ist der Sachmangel nicht unerheblich. Ein Schadenersatzanspruch gegen die VW AG besteht dagegen mangels behaupteter Unkenntnis des Vorstands von den Manipulationen nicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts München II hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Dezember 2012 kaufte eine Frau bei einer VW-Vertragshändlerin einen gebrauchten Golf Plus 1.6 TDI mit einem Dieselmotor des Typs EA 189 EU5 zum Preis von 17.900 Euro. Das Fahrzeug befand sich zuvor im Besitz der VW AG und war mit der sogenannten Schummel-Software ausgestattet. Durch diese war es möglich, dass das Fahrzeug die nach der Euro-5-Abgasnorm vergebenen Stickoxid-Grenzwerte einhält. Nach Bekanntwerden des VW-Abgasskandals erklärte die Frau im Februar 2016 den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung zurück. Die Vertragshändlerin weigerte sich den Kaufpreis zu erstatten und bot stattdessen ein Software-Update an. Dieses befand sich aber noch in der Entwicklung. Die Frau erhob schließlich gegen die Vertragshändlerin Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises. Zudem verklagte sie die VW AG auf Zahlung von
Das Landgerichts München II bejahte zunächst einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich eines Nutzungsersatzes. Die Klägerin sei gemäß § 437 Nr. 2 BGB zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt gewesen.
Nach Ansicht des Landgerichts sei der VW-Golf gemäß § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB mangelhaft gewesen, da er nicht die Beschaffenheit aufgewiesen habe, die bei Sachen gleicher Art üblich ist und die von der Klägerin nach Art der Sache habe erwartet werden können. Der Käufer eines Kraftfahrzeugs könne als übliche Beschaffenheit erwarten, dass die Kaufsache dem jeweiligen Stand der Technik entspreche. Der Einbau einer manipulativen
Eine
Der Rücktritt sei darüber hinaus nicht gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ausgeschlossen gewesen, so das Landgericht, da die Pflichtverletzung der Beklagten nicht unerheblich gewesen sei. Zwar möge das Aufspielen des Software-Updates mit geringen Kosten verbunden sein. Maßgeblich seien aber alle Kosten, die durch das Versetzen des VW-Golfs in einem der Euro-5-Abgasnorm entsprechenden Zustand entstehen, wie zum Beispiel die Entwicklungskosten.
Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die VW AG verneinte das Landgericht. Ein vertraglicher Schadensersatzanspruch habe nicht bestanden, da zwischen der Klägerin und der VW AG keine vertraglichen Beziehungen vorgelegen haben. Deliktische Schadenersatzansprüche scheiterten aufgrund der Unkenntnis des Vorstands der VW AG von den Manipulationen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.12.2016
Quelle: Landgericht München II, ra-online (vt/rb)
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