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Landgericht Mosbach, Urteil vom 31.08.2022
5 S 23/22 -

Werkstattinhaber muss sich wegen Beschädigung eines firmeneigenen Fahrzeugs 20 % Unternehmergewinn bei fiktivem Schadensersatz anrechnen lassen

Voraussetzung ist fehlende Auslastung der Werkstatt

Rechnet ein Werkstattinhaber bei der Beschädigung eines firmeneigenen Fahrzeugs seinen Schaden fiktiv auf Gutachtenbasis ab, so muss er sich einen Unternehmer­gewinn­anteil von 20 % anrechnen lassen, wenn die Werkstatt nicht ausgelastet ist. Dies hat das Landgericht Mosbach entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Bei einem Verkehrsunfall wurde das Fahrzeug einer Kfz-Werkstatt beschädigt. Die volle Haftung des Unfallverursachers stand außer Frage. Die Betreiberin der Werkstatt verkaufte das Fahrzeug unrepariert weiter und klagte schließlich gegen die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers auf Zahlung von fiktiven Schadensersatz. Das Amtsgericht Buchen gab der Klage grundsätzlich statt, zog aber einen Betriebsgewinn von 20 % von der Schadenssumme ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Werkstattbetreiberin.

Anrechnung des Unternehmergewinns bei fiktiver Schadensabrechnung

Das Landgericht Mosbach bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Auch bei einer fiktiven Schadensabrechnung muss sich ein Werkstattinhaber ein Unternehmergewinnanteil von 20 % anrechnen lassen. Dies gelte jedenfalls dann, wenn die Werkstatt nicht ausgelastet ist. Das Wirtschaftlichkeitsgebot einschließlich des Grundsatzes der subjetbezogenen Schadenbetrachtung sowie das Verbot, sich durch Schadensersatz zu bereichern, gelten auch für die fiktive Schadensabrechnung.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.10.2022
Quelle: Landgericht Mosbach, ra-online (vt/rb)

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