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Landgericht Mönchengladbach, Urteil vom 26.11.2012
8 O 62/12 -

Kontoumstellung nur mit Zustimmung des Kunden

Schweigen eines Kunden kann nicht als Zustimmung gewertet werden

Eine Bank kann einen Vertrag nicht einseitig ändern, ohne dass der Kunde sich nicht ausdrücklich einverstanden erklärt. Dies entschied das Landgericht Mönchengladbach.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte die Santander Consumer Bank AG Verbrauchern schriftlich mitgeteilt, dass sie das bisher vereinbarte Kontomodell "Giro4Free" in das Premium-Konto-Modell "GiroStar" umwandeln würde. Die Kontoführung bleibe in den ersten zwölf Monaten kostenfrei, danach fielen monatlich 5,99 Euro als Kontoführungsentgelt an. Wer nicht einverstanden sei, könne innerhalb von acht Wochen Widerspruch einlegen.

Formulierung im Anschreiben der Beklagten für Verbraucher irreführend

Die Verbraucherzentrale Bundesverband klagte gegen die Kontoumstellung – mit Erfolg. Das Landgericht Mönchengladbach bewertete die Formulierung in dem Anschreiben als irreführend, denn sie erwecke den fehlerhaften Eindruck, die Bank sei ohne ausdrückliche Zustimmung des Verbrauchers berechtigt, das Konto einseitig umzustellen.

Änderung der Entgeltregelungen wurde von der Beklagten nicht vertraglich erfasst

Tatsächlich wäre hierfür zumindest ein entsprechender Änderungsvorbehalt in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen erforderlich gewesen. Einen solchen gab es jedoch nicht. Zwar hatte sich die Bank vorbehalten, unter bestimmten Voraussetzungen ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit einer zweimonatigen Ankündigungsfrist zu ändern und in diesem Fall die Kunden auf ihr Kündigungsrecht hinzuweisen. Eine Änderung der Entgeltregelungen war hiervon aber nicht erfasst. Allein durch Schweigen kann die Zustimmung des Kunden nicht herbeigeführt werden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.11.2012
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

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