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Wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs wurde ein Sattelzugfahrer zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten verurteilt. Sein Führerschein wurde entzogen und eine Wiedererteilungssperre von 4 Jahren verhängt. Dies hat das Landgericht Mönchengladbach entschieden.
Im vorliegenden Verfahren hatte der Angeklagte am 27.12.2017 gegen 21 Uhr als Fahrer einer Sattelzugmaschine Typ DAF nebst Sattelanhänger aus den Niederlanden kommend die Autobahn A 61 in Richtung Koblenz befahren. Aufgrund einer Meldung der niederländischen
Als der Angeklagte sich mit seinem Sattelzug näherte, fuhr er von dem rechten Fahrstreifen nach rechts lenkend nahezu ungebremst mit einer Geschwindigkeit von rund 70 km/h auf das auf dem Standstreifen stehende Polizeifahrzeug auf, in dem sich drei Personen befanden. Die auf dem Rücksitz sitzende
Der Angeklagte konnte sich in der Verhandlung an den
Bei der Findung des Strafmaßes ist das Gericht aufgrund der starken Alkoholisierung des Angeklagten von einer verminderten Schuldfähigkeit und deshalb von einer Maximalstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten
Die im Strafrahmen vergleichsweise hoch angesetzte Strafe berücksichtigt das "verantwortungslose Handeln des Angeklagten, das zu drastischsten und schlimmsten Folgen geführt hat". Der Grad der Verfehlungen wiege umso schwerer, weil der Angeklagte Berufskraftfahrer ist. Zu seinen Gunsten war allerdings zu berücksichtigen, dass der Angeklagte bis zu der hier verhandelten Tat weder in Deutschland noch in der Ukraine, Polen, den Niederlanden oder Belgien verkehrs- oder strafrechtlich aufgefallen ist, obwohl er diese Länder seit drei Jahren regelmäßig befuhr. Außerdem habe der Angeklagte durch die Tat "auch sein eigenes Leben zerstört, er ist ruiniert", ohne dass dies die Folgen der Tat für die Opfer in irgendeiner Weise relativieren könnte.
Für die geschädigten Polizeibeamten war der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.07.2018
Quelle: Landgericht Mönchengladbach/ ra-online
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Dokument-Nr. 26190
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