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Das Landgericht Mannheim hat die Klage in dem o.g. Rechtsstreit abgewiesen. Gegenstand des Rechtsstreits waren mehrere parallele Patentanmeldungen, die die Universität Heidelberg gemeinsam mit dem deutschen Krebsforschungszentrum (DKFZ) bei verschiedenen Patent-ämtern eingereicht hatte.
Mit den angemeldeten Patenten soll eine chemische Substanz geschützt werden, die bei der Diagnose und Therapie von Prostatakrebs zum Einsatz kommt (sogen. PSMA-Verbindung). Die Klage ist im Kern darauf gerichtet, den Anteil der Beklagten an den Patentanmeldungen übertragen zu bekommen oder zumindest eine Mitberechtigung an diesem Anteil zu erhalten.
Nach Auffassung der Kammer ist es der Klägerin nicht gelungen, einen ausreichenden Beweis dafür zu erbringen, dass ihr die Erfindung zumindest teilweise zusteht. Die Beklagte hatte sich unter anderem darauf berufen, dass eine Mitarbeiterin des DKFZ die Substanz ohne Rückgriff auf Vorarbeiten der Klägerin erfunden habe. Daher liege eine sogen.
Der Vorsitzende wies darauf hin, dass nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Klägerin beweisen müsse, dass die Beklagte die Erfindung nicht selbst, sondern aufgrund der Vorarbeiten der Klägerin gemacht habe. Die Klägerin habe daher nachzuweisen, dass die Mitarbeiterin des DKFZ zum Zeitpunkt ihrer Erfindung die Vorarbeiten der Klägerin bereits gekannt habe. Diese Frage habe aufgrund der der Kammer zur Verfügung stehenden Beweismittel nicht abschließend geklärt werden können; die Kammer habe sich daher die für ein Obsiegen der Klägerin erforderliche Überzeugung nicht verschaffen können. Da die Klägerin für den Nachweis der von ihr behaupteten Kenntnis die Beweislast trage, verbleibe das Risiko des nicht ausreichenden Nachweises bei ihr.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.08.2020
Quelle: Landgericht Mannheim, ra-online (pm/pt)
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Dokument-Nr. 29101
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