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Landgericht Mannheim, Urteil vom 17.03.2022
15 O 106/21 -

Reisevermittler hat trotz storniertem Flug Anspruch auf Erstattung des Ticketpreises

Reisebüro muss nicht für Erfüllung der Be­förderungs­leistung einstehen

Ist ein Reisebüro als Vermittler für den Ankauf von Flugtickets tätig, so muss es nicht für die Erfüllung der Be­förderungs­leistung einstehen. Wird der Flug daher storniert, steht dem Reisevermittler ein Anspruch auf Erstattung des Ticketpreises zu. Dies hat das Landgericht Mannheim entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Über ein Reisebüro in Schwetzingen buchte im November 2019 ein Familienvater für sich, seine Familie und Freunde Flugtickets nach Bangkok für Juli 2020. Der Flug sollte durch eine thailändische Fluggesellschaft ausgeführt werden. Aufgrund der Corona-Pandemie und des dadurch bedingten thailändischen Schutzschirmverfahrens stornierte die Fluggesellschaft die Flüge. Nachfolgend bestand Streit zwischen der Betreiberin des Reisebüros und des Familienvaters über die Erstattung der Ticketkosten in Höhe von ca. 13.650 €. Die Reisebürobetreiberin erhob schließlich Klage auf Zahlung.

Anspruch auf Erstattung der Ticketkosten

Das Landgericht Mannheim entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr stehe ein Anspruch auf Erstattung der Ticketkosten zu. Zwischen den Parteien sei ein Reisevermittlungsvertrag zustande gekommen. Insbesondere wenn lediglich eine einzelne Beförderungsleistung gebucht wird, liege es auf der Hand, dass ein Reisebüro lediglich vermittelnd tätig werde und nicht eine einzelne Beförderungsleistung in eigener Verantwortung erbringen wolle. Den Vermittlungsauftrag habe die Klägerin erfüllt als sie die Flugtickets gebucht hatte.

Reisebüro muss nicht für Erfüllung der Beförderungsleistung einstehen

Die Klägerin müsse nach Auffassung des Landgerichts als Reisevermittlerin nicht für die Erfüllung des Beförderungsvertrags, also die Durchführung des Fluges, einstehen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.10.2022
Quelle: Landgericht Mannheim, ra-online (zt/RRa 2022, 182/rb)

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