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Landgericht Mainz, Urteil vom 24.06.2010
2 O 312/06 -

Unfruchtbarkeit einer fast 15-jährigen Frau nach fehlerhafter Operation rechtfertigt Schmerzensgeld von 50.000 Euro

Versehentliches Herausreißen des rechten Eierstocks bei Entfernung des tumorbefallenen linken Eierstocks

Wird während einer Operation zur Entfernung des mit einem Tumor befallenen linken Eierstocks aufgrund einer Sichtbehinderung versehentlich der rechte gesunde Eierstock einer fast 15-jährigen Patientin mit herausgerissen, so liegt ein Behandlungsfehler vor. Die damit verbundene Unfruchtbarkeit sowie die Notwendigkeit zur lebenslangen Hormonbehandlung rechtfertigt ein Schmerzensgeld in Höhe von 50.000 Euro. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Mainz hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der linke Eierstock einer fast 15-jährigen Frau war von einem Tumor befallen und musste daher entfernt werden. Während der Operation im März 2006 kam es bei der Entfernung des sogenannten Bergebeutels zu einer Komplikation. Der Beutel steckte aus unbekannten Gründen fest. Ohne sich zu vergewissern, warum der Beutel feststeckte, zog der operierende Arzt an dem Beutel, bis er sich löste. Dabei kam es jedoch zu einem Abriss des gesunden rechten Eierstocks. Aufgrund dessen klagte die junge Patientin gegen den Arzt auf Zahlung von Schmerzensgeld.

Behandlungsfehler begründet Anspruch auf Schmerzensgeld

Das Landgericht Mainz entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr habe gegen den operierenden Arzt ein Anspruch auf Schmerzensgeld zugestanden, da ihm ein Behandlungsfehler anzulasten gewesen sei. Es sei medizinisch fehlerhaft gewesen, den Beutel ohne Sicht zu bergen. Bei Schwierigkeiten müsse sich ein Arzt vergewissern, wo das Problem liege. Er dürfe jedenfalls in einem solchen Fall nicht einfach ziehen. Wenn die Sicht nicht optimal sei, dann müsse sich der Arzt diese Sicht eben verschaffen.

Unfruchtbarkeit und lebenslange Hormonbehandlung rechtfertigt Schmerzensgeld in Höhe von 50.000 Euro

Das Landgericht hielt ein Schmerzensgeld in Höhe von 50.000 Euro für angemessen. Zwar habe die Klägerin außer dem Verlust des rechten Eierstocks keine weiteren körperlichen Schäden erlitten. Dieser Verlust sei aber deshalb so gravierend gewesen, weil der linke Eierstock ohnehin habe entfernt werden müssen. Dadurch sei die Klägerin unfruchtbar geworden. Sie habe keine eigenen Kinder bekommen können. In diesem Zusammenhang sei insbesondere das Alter der Klägerin zu berücksichtigen gewesen. Die Möglichkeit der Adoption habe entgegen der Auffassung des beklagten Arztes keine ausreichende Kompensation dargestellt. Auf die Höhe des Schmerzensgelds wirkte sich zudem aus, dass die Klägerin auf eine lebenslange Hormonbehandlung angewiesen ist.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.12.2016
Quelle: Landgericht Mainz, ra-online (vt/rb)

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