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Die LBS Immobilien GmbH darf Verbraucherinnen und Verbraucher nicht ohne deren vorheriges Einverständnis anrufen, um die Daten möglicher Immobilieninteressenten zu erfragen. Auch Anschreiben mit der Aufforderung, eine mit persönlichen Daten Dritter ausgefüllte Antwortkarte zu übersenden, dürfen nicht verschickt werden. Dies entschied das Landgericht Mainz.
Im zugrunde liegenden Fall hatte der Bundesverband Verbraucherzentralen ein Vorgehen der der LBS Immobilien GmbH beanstandet. Das Unternehmen versuchte mit folgender Aufforderung, Daten möglicher Immobilieninteressenten zu gewinnen:
"Kennen Sie jemanden, der ein Haus, Grundstück oder eine Eigentumswohnung verkaufen oder kaufen möchte? Ihr Tipp ist uns 250 Euro wert!"
Verbraucherinnen und Verbraucher wurden ermuntert, am Telefon oder auf vorgedruckten Antwortkarten die Namen, Adressen und Telefonnummern von Personen aus ihrem Umfeld anzugeben, die am Kauf oder Verkauf einer
Das Unternehmen versicherte, dass die Informationen natürlich diskret behandelt würden. Eine Einwilligung des angeblichen Interessenten wurde dagegen nicht eingeholt. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen kritisierte einen massiven Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung durch dieses Vorgehen, da es durch die heimliche Datenweitergabe zu Konflikten in der Nachbarschaft kommen könnte.
Auf Klage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen auf Unterlassung hatte Erfolg. Das Landgericht Mainz untersagte das unzulässige Geschäftsgebaren des Unternehmens. Die LBS Immobilien GmbH hat den Unterlassungsanspruch mittlerweile anerkannt.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.04.2015
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online
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