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Landgericht Magdeburg, Urteil vom 05.10.2011
2 S 117/11 -

Pony-Kauf: Beim Kauf eines Tieres gelten die allgemeinen Gewährleistungsvorschriften

Beim Tierkauf geltend grundsätzlich die gleichen Gewährleistungsregeln wie beim Kauf eines Fernsehers

Wenn ein Tier beim Kauf einen "Mangel" aufweist, wie beispielsweise Verhaltensauffälligkeiten, dann kann der Käufer grundsätzlich allgemeine Gewährleistungsvorschriften geltend machen. Dies hat das Landgericht Magdeburg in seiner Entscheidung bekannt gegeben.

Im hiesigen Fall klagten die Käufer eines Ponys auf Rückzahlung des Kaufpreises für das Tier vom Verkäufer, da das Tier verhaltensauffällig war.

Verkäufer muss Möglichkeit zur "Nachbesserung" haben

Das Gericht hat die Klage abgewiesen, da auch beim Kauf eines Tieres dem Verkäufer die Möglichkeit eingeräumt werden muss "Nacherfüllung" zu leisten. Nacherfüllung bedeutet entweder Beseitigung des Mangels (z. B. Reparatur) oder Lieferung einer mangelfreien Sache. Die Kläger hätten daher dem Verkäufer Gelegenheit geben müssen, entweder die Verhaltensauffälligkeit des Tieres zu "heilen" oder aber ein anderes Pony ohne Verhaltensauffälligkeiten zu liefern.

§ 90 a Bürgerliches Gesetzbuch BGB Tiere sind keine Sache. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.11.2011
Quelle: Landgericht Magdeburg/ ra-online

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