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Landgericht Magdeburg, Urteil vom 11.09.2018
11 O 217/18 -

Auto vor statt in der Garage geparkt: Fahrzeugbesitzer muss durch Diebstahl entstandenen Schaden teilweise selbst tragen

Parken vor der Garage erhöht Diebstahlsrisiko

Parkt ein Fahrzeugbesitzer sein Auto vor anstatt wie in den Versicherungs­bedingungen vereinbart in der Garage, kann er dazu verpflichtet sein, einen durch Diebstahl des Fahrzeugs entstandenen Schaden selbst zu tragen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Magdeburg hervor.

Im zugrunde liegenden Fall hatte die Klägerin ihren 5er BMW, anders als im Versicherungsvertrag vereinbart, nicht während der Nacht in der Garage sondern davor in der Einfahrt geparkt.

LG rügt Pflichtverletzung der Klägerin

Das Landgericht Magdeburg sah hierin eine Pflichtverletzung der Klägerin. Durch das Parken vor statt in der Garage habe sich das Diebstahlsrisiko erhöht. Da die Klägerin zuvor einen Versicherungsvertrag abgeschlossen hatte, bei dem sie als "Garagenparkerin" und einem daraus resultierenden minimierten Diebstahlrisiko eine geringere Versicherungsprämie zahlt, muss sie im Ergebnis daher knapp 6.000 Euro des ihr entstandenen Schadens selbst tragen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.11.2018
Quelle: Landgericht Magdeburg/ra-online

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