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Landgericht Magdeburg, Urteil vom 25.07.2012
10 o 81/10 -

Tote Fische (Kois) im Gartenteich: Haftpflichtversicherung muss Schaden für erstickte Fische ersetzen

Haftpflichtversicherung wurde explizit für diese Art Schäden abgeschlossen

Das Landgericht Magdeburg hat entschieden, dass eine private Haftpflichtversicherung knapp 15.000 Euro Schadensersatz an den Eigentümer eines Gartenteiches zahlen muss, dessen Kois durch ein Fehlverhalten seiner Schwägerin erstickten.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls hält in seinem Gartenteich in Schönebeck teure Kois. Der Fischteich hat einen Eisfreihalter, der bei Frosttemperaturen dafür sorgte, dass ein kleiner Bereich des Teiches eisfrei bleibt, damit die Fische nicht ersticken. Zum Jahreswechsel 2010/2011 machte der Kläger Urlaub und bat seine Schwägerin die Blumen im Haus zu gießen. Die Schwägerin goss die Blumen betätigte aber auch versehentlich eine auf dem Fensterbrett liegende Fernbedienung. Leider drückte sie dabei einen Knopf der unter anderem den Eisfreihalter ausschaltete. In dem strengen Winter fror der Teich zu und die teuren Fische (24 Kois und zwei Störe) im Gesamtwert von 14.600 Euro erstickten.

Haftpflichtversicherung verweigert Kostenerstattung des Schadens

Schwägerin und Schwager hofften nun, dass die hinter der Schwägerin stehende private Haftpflichtversicherung den Schaden bezahlen würde. Die Haftpflichtversicherung lehnte den Schadensersatz ab, so dass der Prozess vor das Landgericht Magdeburg ging.

Haftungsausschluss durch Beteiligten war ausdrücklich nicht gewollt

Das Landgericht entschied, dass die Schwägerin und damit die hinter ihr stehende Versicherung den Schaden ersetzen muss. Zwar goss die Schwägerin ohne Bezahlung die Blumen. Hierbei handelt es sich um ein so genanntes Gefälligkeitsverhältnis, bei dem eine Haftung für Schäden in der Regel ausgeschlossen ist. Die beiden Verwandten hatten auch nicht über einen Haftungsausschluss konkret gesprochen. Die Auslegung der Situation ergibt jedoch, dass ein Haftungsausschluss durch die Beteiligten gerade nicht gewollt gewesen ist. Die Schwägerin hatte gerade für solche Fälle eine private Haftpflichtversicherung abgeschlossen, so dass die Konstruktion eines stillschweigenden Haftungsausschlusses nicht im Interesse beider Parteien wäre. Der Kläger wollte nicht, dass durch die missglückte Hilfe seiner Schwägerin seine Fische beschädigt werden und die Schwägerin wollte nicht, dass der Kläger auf einem etwaigen Schaden sitzenbleibt und hat daher zu ihrer Sicherheit die Haftpflichtversicherung abgeschlossen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.07.2012
Quelle: Landgericht Magdeburg/ra-online

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