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Landgericht Magdeburg, Urteil vom 24.11.2011
10 o 672/11 -

Verbraucherschutz: Vorschriften für Geschäfte mit Gewerbetreibenden bei Zwangsversteigerung im Internet nicht anwendbar

Ware muss vom Gerichtsvollzieher nur ordnungsgemäß verpackt dem Transportunternehmen übergeben werden

Zu den Amtspflichten eines Gerichtsvollziehers gehört es, eine über die Internetplattform www.justiz-auktion.de versteigerte Ware ordnungsgemäß verpackt an das Transportunternehmen zu übergeben. Eine weitergehende Haftung für eine Beschädigung beim Transport besteht allerdings nicht. Dies entschied das Landgericht Magdeburg.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls hatte im Internet einen hochwertigen gebrauchten WMF Kaffeevollautomaten für 1.350 Euro ersteigert. Auf der Plattform www.justiz-auktion.de erfolgen öffentliche Versteigerungen von Justizbehörden und von Gerichtsvollziehern über das Internet nach den Vorschriften des Zwangsvollstreckungsrechts. Bei den Versandbedingungen wies die versteigernde Gerichtsvollzieherin darauf hin, dass der Erwerber die Versandkosten trägt.

Kläger verlangt Schadensersatz für beschädigte Kaffeemaschine

Die Kaffeemaschine kam erheblich beschädigt beim Kläger an. Mit der Klage wollte der Kläger als Schadensersatz die Zahlung von 1.350 Euro zuzüglich Versandkosten von 20 Euro erreichen.

Ersteigerer trägt Risiko, dass Ware auf dem Transportweg beschädigt wird oder verloren geht

Das Landgericht Magdeburg wies die Klage allerdings ab. Auf der Justizplattform findet eine "echte" öffentliche Versteigerung statt. Die den Verbraucher schützenden Vorschriften für Internetgeschäfte mit Gewerbetreibenden (Widerrufsrecht, Gewährleitung etc.) sind auf eine Versteigerung nach dem Zwangsvollstreckungsrecht nicht anwendbar. Insbesondere trägt der Kläger als Ersteigerer das Risiko, dass die Ware auf dem Transportweg beschädigt wird oder verloren geht. Die Pflicht des Gerichtsvollziehers besteht allein darin, die Ware ordnungsgemäß verpackt an das Transportunternehmen zu übergeben. Die vom Gericht durchgeführte Vernehmung von Zeugen hat ergeben, dass die Gerichtsvollzieherin diese Verpflichtung erfüllt hat.

Frachtunternehmen kann eventuell für Schaden haftbar gemacht werden

Da das Paket versichert gewesen ist, besteht die Möglichkeit, dass das Frachtunternehmen für den Schaden haftet. Dies wäre in einem gesonderten Prozess zu klären. Außergerichtlich hat der Transporteur eine Haftung allerdings abgelehnt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.02.2012
Quelle: Landgericht Magdeburg/ra-online

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