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Die Klage eines Anwohners gegen die Stadt Oberharz wegen Amtspflichtverletzung wurde vom Landgericht Magdeburg abgewiesen. Der Kläger begehrte Schadensersatz in Höhe von rund 2.000,- € wegen eines vermeintlichen Streusalzschadens an seinem Zaun.
Der Zaun grenzt das Grundstück des Klägers zur Straße ab. Bei der Straße handelt es sich um eine Sackgasse, an der lediglich drei 2-Familien-Häuser liegen. Die Straße ist eng und hat ein Gefälle von höchstens 2 Prozent. Es gilt ein Tempolimit von 30 km/h.
Nach der diesjährigen Schneeschmelze stellte der Kläger im März Schäden an seinem Zaun fest. Hierfür sei das von der Beklagten verwendete
Der Richter ist dieser Argumentation des Klägers nicht gefolgt. Nach Bewertung der Kammer war die Stadt im konkreten Fall nicht verpflichtet gewesen, die Anliegerstraße überhaupt winterdienstlich zu behandeln. Dass die Beklagte es gleichwohl getan hat, ist für sich genommen nicht pflichtwidrig. Einen Rechtsanspruch des Anliegers auf eine bestimmte Art der Winterdienstbehandlung von Anliegerstraßen besteht nicht. Dies ergibt sich bereits aus § 9 Straßengesetz Sachsen-Anhalt (StrG LSA). Anhaltspunkte dafür, dass die Stadt eine willkürliche Auswahl unter den Winterdienstmaßnahmen vorgenommen hat, sind nicht ersichtlich. Ebenso fehlen Anhaltspunkte für einen Ermessensfehl- oder Ermessensnichtgebrauch.
Das Handeln der Stadt war demnach rechtmäßig und der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Entschädigung für den rechtmäßigen Eingriff. Ein Sonderopfer des Klägers lag nicht vor. Der Kläger hat zum einen den Zaun zu einer Zeit errichten lassen, zu welcher er wusste, dass die Anliegerstraße winterdienstlich behandelt wird. Er durfte daher nicht darauf vertrauen, dass nicht gestreut wird. Zum anderen kommen ihm die Folgen des durchgeführten Winterdienstes unmittelbar zugute, weil er zum einen einen besseren Zugang zu seinem Grundstück erhält, eine Anbindung des Grundstücks an den Rettungsdienst gewährleistet ist und die Kosten der Beklagten für den
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.11.2010
Quelle: Landgericht Magdeburg/ ra-online
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Dokument-Nr. 10533
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