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Landgericht Magdeburg, Urteil vom 09.11.2010
10 O 1151/10 -

Gemeinde darf auch Nebenstraßen im Winter mit Salz streuen

Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Art der Winterdienstbehandlung

Die Klage eines Anwohners gegen die Stadt Oberharz wegen Amtspflichtverletzung wurde vom Landgericht Magdeburg abgewiesen. Der Kläger begehrte Schadensersatz in Höhe von rund 2.000,- € wegen eines vermeintlichen Streusalzschadens an seinem Zaun.

Der Zaun grenzt das Grundstück des Klägers zur Straße ab. Bei der Straße handelt es sich um eine Sackgasse, an der lediglich drei 2-Familien-Häuser liegen. Die Straße ist eng und hat ein Gefälle von höchstens 2 Prozent. Es gilt ein Tempolimit von 30 km/h.

Kläger macht Streusalz für Schaden verantwortlich

Nach der diesjährigen Schneeschmelze stellte der Kläger im März Schäden an seinem Zaun fest. Hierfür sei das von der Beklagten verwendete Streusalz verantwortlich. Die Stadt habe ihre Amtspflichten durch das Streuen mit Salz verletzt. Es sei ausreichend und angemessen gewesen, wenn auf dieser Anliegerstraße lediglich der Schnee geräumt worden wäre. Aber selbst wenn Salz hätte gestreut werden müssen, hätte die Streuweitenregulierung am Streufahrzeug so eingestellt werden können und müssen, dass das Salz lediglich in der Straßenmitte auftreffe.

Stadt nicht verpflichtet Anliegerstraße winterdienstlich zu behandeln

Der Richter ist dieser Argumentation des Klägers nicht gefolgt. Nach Bewertung der Kammer war die Stadt im konkreten Fall nicht verpflichtet gewesen, die Anliegerstraße überhaupt winterdienstlich zu behandeln. Dass die Beklagte es gleichwohl getan hat, ist für sich genommen nicht pflichtwidrig. Einen Rechtsanspruch des Anliegers auf eine bestimmte Art der Winterdienstbehandlung von Anliegerstraßen besteht nicht. Dies ergibt sich bereits aus § 9 Straßengesetz Sachsen-Anhalt (StrG LSA). Anhaltspunkte dafür, dass die Stadt eine willkürliche Auswahl unter den Winterdienstmaßnahmen vorgenommen hat, sind nicht ersichtlich. Ebenso fehlen Anhaltspunkte für einen Ermessensfehl- oder Ermessensnichtgebrauch.

Allgemeinwohl vor Unversehrtheit des Eigentums zumutbar

Das Handeln der Stadt war demnach rechtmäßig und der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Entschädigung für den rechtmäßigen Eingriff. Ein Sonderopfer des Klägers lag nicht vor. Der Kläger hat zum einen den Zaun zu einer Zeit errichten lassen, zu welcher er wusste, dass die Anliegerstraße winterdienstlich behandelt wird. Er durfte daher nicht darauf vertrauen, dass nicht gestreut wird. Zum anderen kommen ihm die Folgen des durchgeführten Winterdienstes unmittelbar zugute, weil er zum einen einen besseren Zugang zu seinem Grundstück erhält, eine Anbindung des Grundstücks an den Rettungsdienst gewährleistet ist und die Kosten der Beklagten für den Winterdienst in einem erträglichen Rahmen gehalten werden. Die vorgenannten Gründe des Allgemeinwohls setzen daher dem Entschädigungsinteresse des Klägers an einer Unversehrtheit seines Eigentums zumutbare Grenzen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.11.2010
Quelle: Landgericht Magdeburg/ ra-online

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NVwZ-RR 2011, 183Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR), Jahrgang: 2011, Seite: 183
  • NZV 2011, 205Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2011, Seite: 205

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