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Ein Konzertbesucher hat keinen Anspruch auf Ersatz seiner Fahrt- und Unterkunftskosten, wenn das Konzert abgesagt wird. Denn ein Anspruch auf Ersatz nutzloser Aufwendungen besteht nur, wenn die aufgewendeten Kosten wieder erwirtschaftet werden können (Rentabilität). Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Lüneburg hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Mann hat für einen Konzertbesuch Fahrt- und Übernachtungskosten aufgewendet. Das
Das Landgericht Lüneburg entschied gegen den Kläger. Die von ihm aufgewandten Fahrt- und Übernachtungskosten haben keinen nach § 325 Abs. 1 BGB (neu: § 283 BGB) ersatzfähigen Schaden dargestellt. Bei nutzlosen
Bei der Rentabilitätsvermutung werde davon ausgegangen, so das Landgericht weiter, dass der Geschädigte seine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.11.2013
Quelle: Landgericht Lüneburg, ra-online (zt/NJW 2002, 614/rb)
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Dokument-Nr. 17228
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