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Landgericht Lüneburg, Urteil vom 23.03.2017
7 O 15/17 -

Apotheker verstößt mit Gewährung von Wertgutscheinen nicht gegen wettbewerbs­rechtliche Vorschriften

Wertgutschein ist nicht anders zu bewerten als andere geringwertige Zugaben wie Papiertaschentücher oder Hustenbonbons.

Das Landgericht Lübeck hat entschieden, dass ein Apotheker mit einer Gewährung von Wertgutscheinen in Höhe von 0,50 Euro nicht gegen wettbewerbs­rechtliche Vorschriften verstößt.

Im zugrunde liegenden Rechtsstreit gewährte die Apotheke des Beklagten Kunden für den Kauf verschreibungspflichtiger Medikamente einen Wertgutschein über 0,50 Euro. Die Klägerin, die ebenfalls eine Apotheke betreibt, hielt dies für wettbewerbswidrig. Sie beantragte, dem Beklagten die Werbemaßnahme durch einstweilige Verfügung zu untersagen.

Kunden werden durch Wertgutscheine nicht zur Auswahl bestimmter Arzneimittel unsachlich beeinflusst

Das Landgericht Lüneburg wies den Antrag ab. Die Gewährung der Wertgutscheine verstoße laut Gericht nicht gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften. Denn Kunden werden hierdurch nicht unsachlich beeinflusst, bestimmte Arzneimittel auszuwählen, weil der Wertgutschein nicht nur beim Kauf einzelner Produkte, sondern bei jedem Erwerb verschreibungspflichtiger Medikamente gewährt wird. Zudem wird die Entscheidung des Verbrauchers, welche Apotheke er aufsucht, durch den Wertgutschein nicht wesentlich beeinflusst; vielmehr trifft der Verbraucher seine Wahl auf Grund einer Vielzahl anderer Kriterien wie etwa Erreichbarkeit, Verfügbarkeit von Medikamenten und Beratungskompetenz. Der Bonus von 0,50 Euro spielt insofern allenfalls eine untergeordnete Rolle. Andere Apotheken werden in ihrer wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeit dadurch nicht eingeschränkt. Letztlich ist der Wertgutschein, so das Ergebnis des Gerichts, nicht anders zu bewerten als andere geringwertige Zugaben wie Papiertaschentücher oder Hustenbonbons.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.03.2017
Quelle: Landgericht Lüneburg/ra-online

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