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Legt der Vermieter die Kosten für das Müllmanagement auf die Betriebskosten um, obwohl dies eigentlich nicht möglich ist, so kann sich ein Mieter dann nicht auf die fehlende Umlagefähigkeit berufen, wenn durch das Müllmanagement die Müllabfuhrkosten reduziert werden. Es ist nämlich treuwidrig, sich einerseits auf eine fehlende Umlagefähigkeit zu berufen und andererseits den Vorteil geringerer Betriebskosten entgegenzunehmen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Lüneburg hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall legte eine Vermieterin die
Das Amtsgericht Uelzen gab der Klage statt. Der Mieter habe die Rückzahlung der Müllmanagementkosten verlangen können. Denn im Mietvertrag seien lediglich die
Das Landgericht Lüneburg entschied zu Gunsten der Vermieterin und hob daher die erstinstanzliche Entscheidung auf. Es sei zwar richtig, dass die Umlage der Müllmanagementkosten nicht vereinbart worden sei. Darauf habe sich der Mieter aber nicht berufen dürfen. Denn durch das
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.01.2015
Quelle: Landgericht Lüneburg, ra-online (zt/GE 2015, 58/rb)
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Dokument-Nr. 20523
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