wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landgericht Lüneburg, Urteil vom 11.12.2001
5 S 60/01 -

Grund­stücks­eigen­tümer hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Unterlassen des Zuschlagens von Autotüren nach 20 Uhr

Lärmbelästigung durch klappende Autotüren stellt regelmäßig unwesentliche Beeinträchtigung dar

Kommt es aufgrund von zuschlagenden Autotüren zu einer Lärmbelästigung auch nach 20 Uhr, so muss ein davon betroffener Grund­stücks­eigen­tümer dies regelmäßig hinnehmen. Die durch die klappenden Autotüren verursachte Lärmbelästigung ist grundsätzlich als unwesentliche Beeinträchtigung im Sinne von § 906 Abs. 1 BGB einzustufen. Dem Grund­stücks­eigen­tümer steht daher in der Regel kein Anspruch auf Unterlassen des Zuschlagens von Autotüren in einem bestimmten Radius nach 20 Uhr zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Lüneburg hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall fühlte sich ein Grundstückseigentümer durch zuschlagende Autotüren belästigt. Sein Schlafzimmer grenzte nämlich an den Parkplatz eines Mietshauses. Da es noch nach 20 Uhr zu Lärmbelästigungen aufgrund von klappenden Autotüren kam, klagte er auf Unterlassung. Der Grundstückseigentümer wollte erreichen, dass nach 20 Uhr in einem Radius von 25 m um sein Grundstück keine Autotüren zugeschlagen werden dürfen. Das Amtsgericht Uelzen wies die darauf gerichtete Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Grundstückseigentümers.

Kein Anspruch auf Verbot des Türzuschlagens nach 20 Uhr

Das Landgericht Lüneburg bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung des Grundstückseigentümers zurück. Diesem habe nicht nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB ein Anspruch auf Verbot des Zuschlagens von Autotüren nach 20 Uhr in einem Radius von 25 m um sein Grundstück zugestanden. Denn er habe die dadurch bedingten Lärmbelästigungen hinnehmen müssen.

Lärmbelästigung durch klappende Autotüren stellt regelmäßig unwesentliche Beeinträchtigung dar

Nach Ansicht des Landgerichts sei die Lärmbelästigung durch zuschlagende Autotüren als unwesentliche Beeinträchtigung im Sinne von § 906 Abs. 1 BGB einzustufen gewesen. Denn das Zuschlagen von Autotüren verursache keine Dauergeräusche, sondern verklinge sofort. Es handle sich um ein einheitliches und nicht um ein frequenzmoduliertes Geräusch. Zudem seien die Anzahl der Türgeräusche nicht so zahlreich gewesen, dass sich dadurch ein Durchschnittsmensch wesentlich beeinträchtigt habe fühlen dürfen. Darüber hinaus sei zu beachten gewesen, dass der Grundstückseigentümer beim Kauf des Grundstücks die örtliche Situation gekannt habe.

Unzulässiges Benutzungsverbot für Mieter des Nachbarhauses

Würde man dem Anspruch des Grundstückseigentümers stattgeben, so das Landgericht, würde dies zu einem Verbot der Benutzung des Parkplatzes durch die Mieter des Nachbarhauses führen. Denn die Mieter dürften zwar auf den Parkplatz fahren, nicht jedoch die Fahrzeugtüren schließen.

Schikanöses Türzuschlagen nicht feststellbar

Das vom Grundstückseigentümer begehrte Verbot wäre nach Auffassung des Landgerichts zwar dann gerechtfertigt gewesen, wenn das Türzuschlagen absichtlich mit dem Zweck durchgeführt worden sei, den Grundstückseigentümer zu schikanieren. Dafür haben jedoch keine Anhaltspunkte bestanden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.01.2016
Quelle: Landgericht Lüneburg, ra-online (vt/rb)

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/LG-Lueneburg_5-S-6001_Grundstueckseigentuemer-hat-grundsaetzlich-keinen-Anspruch-auf-Unterlassen-des-Zuschlagens-von-Autotueren-nach-20-Uhr~N22108

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 22108 Dokument-Nr. 22108

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.