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Kommt es aufgrund von zuschlagenden Autotüren zu einer Lärmbelästigung auch nach 20 Uhr, so muss ein davon betroffener Grundstückseigentümer dies regelmäßig hinnehmen. Die durch die klappenden Autotüren verursachte Lärmbelästigung ist grundsätzlich als unwesentliche Beeinträchtigung im Sinne von § 906 Abs. 1 BGB einzustufen. Dem Grundstückseigentümer steht daher in der Regel kein Anspruch auf Unterlassen des Zuschlagens von Autotüren in einem bestimmten Radius nach 20 Uhr zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Lüneburg hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall fühlte sich ein
Das Landgericht Lüneburg bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung des Grundstückseigentümers zurück. Diesem habe nicht nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB ein Anspruch auf Verbot des Zuschlagens von Autotüren nach 20 Uhr in einem Radius von 25 m um sein Grundstück zugestanden. Denn er habe die dadurch bedingten Lärmbelästigungen hinnehmen müssen.
Nach Ansicht des Landgerichts sei die
Würde man dem Anspruch des Grundstückseigentümers stattgeben, so das Landgericht, würde dies zu einem Verbot der Benutzung des Parkplatzes durch die Mieter des Nachbarhauses führen. Denn die Mieter dürften zwar auf den
Das vom
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.01.2016
Quelle: Landgericht Lüneburg, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 22108
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