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Wird einem Gewerbemieter bei Mietbeginn unrenovierte oder renovierungsbedürftige Räume übergeben, so ist eine Endrenovierungsklausel im Mietvertrag unwirksam. Der Gewerbemieter ist daher nicht zur Vornahmen von Schönheitsreparaturen verpflichtet. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Lüneburg hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach Ende des Mietvertrags über Gewerberäume im Dezember 2014 stritten sich die Mietvertragsparteien über die Pflicht zur Durchführung von
Das Landgericht Lüneburg entschied gegen den Vermieter. Ihm stehe kein Anspruch auf Erstattung der Schönheitsreparaturkosten zu. Zwar können Endrenovierungsklauseln im Mietvertrag wirksam sein. Jedoch entschied der Bundesgerichtshof, dass eine formularmäßige Überwälzung der laufenden
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.09.2017
Quelle: Landgericht Lüneburg, ra-online (zt/NJW 2016, 578/rb)
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Dokument-Nr. 24812
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