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Legen gerichtliche Sachverständige ihre Erkenntnisquellen nicht offen, können sie ihren Vergütungsanspruch verlieren. Dies hat das Landgericht Lübeck entschieden..
Ein Telekommunikationsdienstleister verlegte seine Glasfaser- und Telefonleitungen in einer norddeutschen Stadt unterhalb des Straßennetzes. Dort befand sich bereits die Stromversorgung der Straßenbeleuchtung. Jahre später fielen die Straßenbeleuchtung und die Glasfaser- und Telefonleitungen gleichzeitig aus. Sie waren miteinander verschmort. Der Telekommunikationsdienstleister forderte von der Stadt, die das Versorgungsnetz der Straßenbeleuchtung betrieb, für die Reparatur der Leitungen aufzukommen. Als Schadenursache komme allein ein Kurzschluss in dem Stromkabel der Stadt in Frage. Die Vertreter der Stadt lehnten dies ab. Der Schaden habe nur eintreten können, da der Telekommunikationsdienstleister das Stromnetz beim Verlegen seiner Kabel beschädigt habe. Auch sei bei den Verlegungsarbeiten der notwendige Sicherheitsabstand zwischen den Leitungen nicht eingehalten worden. Darauf machte der Telekommunikationsdienstleister seinen Anspruch vor dem LG Lübeck geltend.
Das Gericht beauftragte einen Sachverständigen. Dieser sollte unter anderem die Ursache des Schadens an den Kabeln klären. Der Sachverständige legte ein schriftliches Gutachten vor, das er in einem Termin am LG Lübeck erläutern sollte. Im Termin erklärte der Sachverständige von sich aus, dass es öfter zu Problemen mit der Straßenbeleuchtung gekommen sei. Er weigerte sich aber zu sagen, woher er diese Information hatte. Der Vertreter der Stadt lehnte den Sachverständigen darauf mit Erfolg als befangen ab. Für seine Tätigkeit hatte der Sachverständige aber schon knapp 4.000 € erhalten und bereits weitere Rechnungen gestellt. Der Kostenprüfungsbeamte des LG Lübeck und der Vertreter der Stadt forderten das Gericht auf, die Rückzahlung zu veranlassen.
Der Wegfall und die Beschränkung des Vergütungsanspruchs von Sachverständigen richtet sich nach § 8 a JVEG. Danach wird der Sachverständige, obwohl er grob fahrlässig oder vorsätzlich Gründe geschaffen hat, die eine Prozesspartei berechtigen, ihn als befangen abzulehnen, nur dann für seine Tätigkeit bezahlt, soweit sein Gutachten verwertbar ist.
Das Gericht hat den
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.10.2024
Quelle: Landgericht Lübeck, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 34443
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