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Wird ein volksverhetzender Inhalt auf Facebook mit dem Aufruf zum weiteren Teilen gepostet, kann eine Verwarnung zur Verteidigung der Rechtsordnung nicht ausreichen. Das Landgericht Lübeck als zweite Instanz änderte ein Urteil des Amtsgerichts Ratzeburg von einer Verwarnung in eine Geldstrafe.
Ein Mann veröffentlichte auf seinem frei zugänglichen Facebook-Profil ein Gedicht mit dem Titel „Das Asylgedicht“. Das Gedicht beginnt mit der Frage „‘Herr Asylbetrüger, na wie geht's?‘“. Der Rest des Gedichts ist die erfundene Antwort des so Angesprochenen. Er erklärt, dass er Straftaten begehe und das deutsche Sozialsystem ausnutze. Gleichzeitig beleidigt er alle Deutschen, die für ihre Lebenserhaltungskosten arbeiten gehen würden. Den Facebook-Post überschrieb der Mann mit der Aufforderung „Bitte schnell verbreiten, FB will das Sperren.“. An das Ende schrieb er „Das gehört veröffentlicht!!!“. Das Gedicht und die Texte hatte der Mann von anderen Personen übernommen. Der Mann wurde vom AG Ratzeburg wegen
Das LG hat das Urteil des AG teilweise aufgehoben. Nur eine
Volksverhetzung wird in § 130 des Strafgesetzbuches unter Strafe gestellt. Bestraft wird – vereinfacht gesagt -, wer gegen bestimmte Gruppen „zum Hass aufstachelt“ oder „zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen“ auffordert oder bestimmte Gruppen (oder Einzelne) „beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet“. Mit dieser Regelung wird das Recht auf freie Meinungsäußerung gemäß Art. 5 des Grundgesetzes begrenzt. Möglich ist das, weil (fast) alle Grundrechte unter bestimmten Voraussetzungen eingeschränkt werden können. So steht es auch ausdrücklich im Grundrecht zur Meinungsfreiheit: „Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.“. Wenn Bürgerinnen und Bürger der Meinung sind, dass bestimmte Einschränkungen zu weit gehen, können sie das Bundesverfassungsgericht anrufen. Das prüft dann, ob die Einschränkung wirklich gerechtfertigt ist. Damit steht Deutschland übrigens weltweit an der Spitze des Rechtsschutzes: nur wenige Staaten geben jeder Bürgerin und jedem Bürger die Möglichkeit, persönlich ein Verfassungsgericht anzurufen.
Der Mann hat das Gedicht nicht selbst geschrieben. Es beschäftigt die Gerichte in analoger Form schon seit den 1990er Jahren immer wieder. So berichtete das Nachrichtenmagazin Der Spiegel 1994 über ein Verfahren vor dem Landgericht Hannover. Ein anderer Mann hatte das Gedicht mit dem Faxgerät an ihm unbekannte Personen verschickt. Auch dieses Verfahren endete mit einem Schuldspruch. 1993 sprach das Amtsgericht Bad Kissingen dagegen einen Mitarbeiter der Ausländerabteilung eines Landratsamtes vom Vorwurf der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.11.2024
Quelle: Landgericht Lübeck, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 34504
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