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Fährt ein Autofahrer über einen abgesenkten Bordstein auf eine Straße, muss er Vorfahrt gewähren. Die Grundregel „rechts vor links“ gilt nicht. Kommt es zum Unfall, gilt der Einfahrende als Unfallverursacher und muss zahlen. So auch in einem Fall vor dem Landgericht Lübeck.
Ein Mann befährt mit seinem Auto eine Straße. Von rechts nähert sich ein zweites Auto. Das von rechts kommende Auto muss noch über einen abgesenktem Bordstein fahren. Es kommt zum
Nach der allgemein bekannten Grundregel hat Vorfahrt, wer von rechts kommt (§ 8 Abs. 1 S. 1 StVO). Diese Regelung gilt jedoch nicht bei einem abgesenkten Bordstein. Wer über einen abgesenkten Bordstein auf die Fahrbahn einfahren will, muss Vorfahrt gewähren (§ 10 S. 1 StVO), auch wenn er von rechts kommt.
Kommt es beim Einfahren über den abgesenkten Bordstein zum
Das Gericht hat entschieden, dass die Unfallgegnerin bzw. ihre Haftpflichtversicherung den Schaden ersetzen muss. Der Mann habe Vorfahrt gehabt. Die Unfallgegnerin sei über einen abgesenkten Bordstein gefahren und hätte warten müssen. Der Beweis des ersten Anscheins spreche dafür, dass sie den
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.07.2024
Quelle: Landgericht Lübeck, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 34204
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