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Ein Verkäufer täuscht nur dann arglistig über Mängel an einer Sache, wenn er oder seine Hilfspersonen die Mängel kennen. Es reicht hingegen nicht aus, dass die Mängel einem Verwandten des Verkäufers bekannt sind, der nicht am Geschäft beteiligt ist. Das hat das Landgericht Lübeck entschieden.
Eine Frau erbte von ihrem Ehemann ein Motorboot und wollte es verkaufen. Das
Grundsätzlich muss eine verkaufte Sache frei von Mängeln sein, § 433 Abs. 1 S. 2 BGB. Wenn die Sache doch nicht in Ordnung ist, kann der Käufer bspw. die Beseitigung der Mängel oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Ist dies nicht möglich oder will der Verkäufer die Mängel nicht beseitigen, kann der Käufer auch die Rückabwicklung des Vertrages verlangen. Diese Rechte, die auch Mängelgewährleistungsrechte genannt werden, können aber bei einem Vertrag zwischen Verbraucher*innen ausgeschlossen werden. Allerdings kann man sich auf diesen Ausschluss nicht berufen, wenn man entweder eine Garantie dafür übernommen hat, dass eine Sache in Ordnung ist oder, wenn man den Mangel arglistig verschweigt, § 444 BGB.
Das Landgericht Lübeck hat die Klage abgewiesen. Der Käufer konnte nicht beweisen, dass der Sohn den Mangel arglistig verschwiegen hat. Denn dafür hätte der Sohn von dem Mangel wissen müssen, oder Angaben „ins Blaue hinein“ gemacht haben, dass das
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.06.2024
Quelle: Landgericht Lübeck, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 34092
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