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Immer mehr Unternehmen gehen dazu über, ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur noch per Link auf ihre Homepage oder per QR-Code zur Verfügung zu stellen. Das Landgericht Lübeck hat hierzu eine interessante Entscheidung getroffen und sich auch Gedanken gemacht, was gilt, wenn die Kunden keinen Internetzugang haben.
Ein Unternehmen aus dem Süden des Lübecker Gerichtsbezirks verwendet Auftragsformulare, die man online aufrufen und ausdrucken oder vor Ort in der Filiale ausfüllen kann. In diesen steht: Im Übrigen gelten die beigefügten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (…) die Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden Sie (…) unter www…...de/….“ Daneben befindet sich ein QR-Code.
Wenn der Kunde jetzt unterschreibt, sind dann auch diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz: AGB) wirksam mit vereinbart? Auch wenn er vielleicht gar keine Möglichkeit hatte, sich die AGB überhaupt anzusehen, zum Beispiel weil er kein
Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist in § 305 geregelt, wann Allgemeine Geschäftsbedingungen wirksam vereinbart sind. Dazu muss das Unternehmen auf die AGB hinweisen und dem Kunden „die Möglichkeit verschaffen, in zumutbarere Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen“. Ob der Kunde die angebotene Möglichkeit dann nutzt, ist egal. Die AGB sind auch wirksam, wenn der Kunde (wie ja meistens) die AGB nicht liest.
Das Gericht hat entschieden, dass es genügt, die AGB online zur Verfügung zu stellen. Maßstab für die Frage, was zumutbar sei - und was nicht -, sei der „Durchschnittskunde“. Dem Durchschnittskunden sei es gut zumutbar, online Kenntnis von den AGB zu nehmen. Statistisch verfügten in Deutschland mehr als 77 % der Haushalte über ein
Ausdrücklich beschäftigte sich die Kammer auch mit der Frage, was das für Menschen ohne
„Die Kammer verkennt nicht, dass es naturgemäß auch noch eine signifikante Anzahl an Personen ohne
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.08.2024
Quelle: Landgericht Lübeck, ra-online (pm/pt)
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Dokument-Nr. 34316
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