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Wird für ein Auto geworben, sind Informationen über Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen verpflichtend. Die Angaben dürfen aber auch nicht zu spät im Video erscheinen, wie das LG Lübeck nun entschied. Denn möglicherweise werde das Video nicht bis zur Sekunde 17 ansehen - die Angaben im gerügten Video kamen somit zu spät.
Die Beklagte betreibt ein Autohaus in einer Kleinstadt in Schleswig-Holstein. Wegen einer Werbung auf
Dessen ungeachtet teilte die Beklagte im Juni 2021 auf ihrer Facebook-Seite einen 25 Sekunden langen Videoclip mit Werbung für das neuste Modell einer bekannten Automarke. Nachdem zunächst die Vorzüge des neuen Autos hervorgehoben wurden, erschienen nach 17 Sekunden schließlich die Angaben zum Kraftstoffverbrauch und den CO2-Emissionen des Fahrzeugs. Nur wenige Tage später mahnte der Kläger die Beklagte erneut ab und machte eine
Unter Berufung auf eine gleichlautende Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln, kam das Landgericht zu dem Ergebnis, der Werbeclip verstoße gegen die gesetzlichen Transparenzvorgaben und daher auch gegen die Unterlassungserklärung. Durch das Video sei nämlich nicht sichergestellt, dass der Empfänger der Werbung die Informationen zum Kraftstoffverbrauch und den CO2-Emissionen in dem Augenblick zur Kenntnis nehmen könne, in dem Angaben zur Motorisierung des Autos erfolgten. Es sei möglich, dass dem Videoclip nur kurze Aufmerksamkeit geschenkt würde, so dass die Einblendung der verpflichtenden Informationen nach 17 Sekunden gar nicht mehr wahrgenommen würde.
Auch das Argument der Beklagten, die Unterlassungserklärung aus dem Jahre 2019 betreffe einen konkreten Post, der mit der nunmehr beanstandeten Werbung nicht identisch sei, ließ das Gericht nicht gelten. Da hier wieder eine Werbung für ein konkretes Auto unter Verstoß gegen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.07.2023
Quelle: Landgericht Lübeck, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 33098
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