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Landgericht Lübeck, Urteil vom 13.12.2023
10 O 421/20 -

Hobby-Imker haften für Schaden am Nachbarhaus durch verspritztes Bienenwachs

Anspruch auf Schadensersatz der aufgrund der Verbreitung von Bienenwachs auf das Nachbargrundstück entstandene Schäden

Zwei Hobby-Imker müssen den Schaden an einem Nachbarhaus durch verspritztes Bienenwachs – in Höhe von immerhin rund 95.000 Euro – ersetzen. Dies hat das Landgericht Lübeck entschieden.

Ein junges Paar wohnt auf einem Grundstück im Lübecker Umland und betreibt dort eine Hobby-Imkerei. An einem Frühjahrstag im Garten erhitzen sie Bienenwachs in einem Druckbehälter. Beim Öffnen des Deckels spritzt eine meterhohe Fontäne in die Luft – auf das Grundstück der Nachbarn und dort auf den im Vorjahr fertiggestellten Neubau. Vor dem Landgericht Lübeck fordern die Nachbarn von dem Paar Schadensersatz. Das junge Paar aber verweigert die Zahlung. Sie hätten nicht vorsätzlich gehandelt und auch nichts falsch gemacht. Für Zufall und höhere Gewalt seien sie nicht verantwortlich.

Druckbehälter wohl unsachgemäß geöffnet - keine anderen Ursachen ersichtlich

Das Paar muss für den Schaden aufkommen. Für eine Haftung für Schäden reiche wohl schon, dass sie in einem Wohngebiet überhaupt mit heißem Bienenwachs im Garten hantiert hätten. Auch sei bei lebensnaher Betrachtung davon auszugehen, dass der Druckbehälter nicht sachgemäß geöffnet wurde. Andere Ursachen seien nicht ersichtlich. Den erheblichen Schaden in Höhe von rund 95.000 € muss das Paar nun ersetzen. Das Urteil ist rechtskräftig.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.09.2024
Quelle: Landgericht Lübeck, ra-online (pm/ab)

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