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Aus § 33 Abs. 1 MessEG folgt nicht ein zivilrechtliches Verwendungsverbot von Messungen eines nicht geeichten Messgeräts. Daher steht die Verwendung nicht geeichter Messgeräte einer Nachzahlungsforderung aus einer Betriebskostenabrechnung nicht entgegen. Dies hat das Landgericht Limburg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall klagte eine Vermieterin gegen ihren ehemaligen Mieter auf Zahlung einer Betriebskostennachzahlung für die Zeit von Januar bis März 2015. Im März 2015 hatte das Mietverhältnis geendet. Der Mieter hielt die Abrechnung für falsch, da für den Kalt- und Warmwasserverbrauch
Das Landgericht Limburg hielt den Einwand, dem Nachzahlungsanspruch der Vermieterin stehe die
Die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.12.2019
Quelle: Landgericht Limburg, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 28184
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