wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landgericht Limburg an der Lahn, Urteil vom 31.08.2018
3 S 39/18 -

Verwendung nicht geeichter Messgeräte steht Nach­zahlungs­forderung aus Betriebs­kosten­abrechnung nicht entgegen

Aus § 33 Abs. 1 des MessEG folgt kein zivilrechtliches Verwendungsverbot von Messungen nicht geeichter Messgeräte

Aus § 33 Abs. 1 MessEG folgt nicht ein zivilrechtliches Verwendungsverbot von Messungen eines nicht geeichten Messgeräts. Daher steht die Verwendung nicht geeichter Messgeräte einer Nach­zahlungs­forderung aus einer Betriebs­kosten­abrechnung nicht entgegen. Dies hat das Landgericht Limburg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte eine Vermieterin gegen ihren ehemaligen Mieter auf Zahlung einer Betriebskostennachzahlung für die Zeit von Januar bis März 2015. Im März 2015 hatte das Mietverhältnis geendet. Der Mieter hielt die Abrechnung für falsch, da für den Kalt- und Warmwasserverbrauch Messgeräte verwendet wurden, die nicht mehr geeicht waren und somit eichüberfällig waren. Der Mieter verwies auf § 33 Abs. 1 MessEG, wonach nur geeichter Messgeräte verwendet werden dürfen. Das Amtsgericht Wetzlar gab der Klage der Vermieterin statt. Dagegen richtete sich die Berufung des Mieters.

Kein Verwendungsverbot für Messungen nicht geeichter Messgeräte

Das Landgericht Limburg hielt den Einwand, dem Nachzahlungsanspruch der Vermieterin stehe die Eichfälligkeit der Messgeräte entgegen, für unerheblich. Aus § 33 Abs. 1 MessEG folge kein grundsätzliches Verwendungsverbot von Daten nicht geeichter Erfassungsgeräte in der Betriebskostenabrechnung. Der Ablauf der Eichfrist einzelner Messgeräte führe nicht zur Unverwertbarkeit sämtlicher Messergebnisse und der gesamten Abrechnung.

Beweislastumkehr und Möglichkeit der Schätzung

Die Verwendung nicht geeichter Messgeräte habe vielmehr zur Folge, so das Landgericht, dass eine Beweislastumkehr durch den Wegfall der Vermutungswirkung für die Richtigkeit der Messergebnisse eintrete. Zudem gelte in diesem Fall der gesetzliche Umlagemaßstab des § 556 a Abs. 1 BGB, wonach eine Abrechnung nach Quadratmetern vorzunehmen ist, jedoch unter Berücksichtigung eines schadensersatzbedingten Abzugs.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.12.2019
Quelle: Landgericht Limburg, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Wetzlar, Urteil vom 23.01.2018
    [Aktenzeichen: 38 C 1561/16]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-Spezial 2018, 706Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2018, Seite: 706

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/LG-Limburg-an-der-Lahn_3-S-3918_Verwendung-nicht-geeichter-Messgeraete-steht-Nachzahlungsforderung-aus-Betriebskostenabrechnung-nicht-entgegen~N28184

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 28184 Dokument-Nr. 28184

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.