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Landgericht Leipzig, Urteil vom 12.05.2020
2 S 401/19 -

Angebot der Hundebetreuung über Facebook bei Betreuung außerhalb der Wohnung rechtfertigt keine Kündigung des Mietverhältnisses

Vermieter muss Hundebetreuung innerhalb Wohnung beweisen

Allein das Angebot einer Hundebetreuung über Facebook rechtfertigt keine Kündigung des Mietverhältnisses, wenn die Hundebetreuung außerhalb der Wohnung stattfindet. Behauptet der Vermieter, dass die Hundebetreuung innerhalb der Wohnung stattfindet, so muss er dies beweisen können. Dies hat das Landgericht Leipzig entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte ein Vermieter vor dem Amtsgericht Leipzig im Jahr 2019 gegen seinen Mieter auf Räumung und Herausgabe der Wohnung. Hintergrund dessen war die Kündigung des Mietverhältnisses wegen angeblicher gewerblicher Betreuung von Hunden in der Wohnung. Der Mieter bestritt dies. Er bestätigte zwar, dass er über Facebook eine Hundebetreuung anbot, die Betreuung erfolge aber außerhalb der Wohnung. Das Amtsgericht wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Vermieters.

Kein Recht zur Kündigung wegen angeblicher Hundebetreuung innerhalb der Wohnung

Das Landgericht Leipzig bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Ein Räumungsanspruch bestehe nicht, da ein Recht zur Kündigung wegen der behaupteten Hundebetreuung in der Wohnung nicht bestanden habe. Der Vermieter habe für seine Behauptung keinen Beweis erbracht. Zudem sei allein in dem Angebot der gewerblichen Hundebetreuung kein Verstoß gegen mietvertragliche Pflichten zu sehen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.07.2020
Quelle: Landgericht Leipzig, ra-online (zt/WuM 2020, 419/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Leipzig, Urteil vom 11.10.2019
    [Aktenzeichen: 167 C 2327/19]
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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2020, 419Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2020, Seite: 419

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