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Ein Reisevermittler darf Kunden nicht mit irreführenden Warnhinweisen zum Abschluss von Versicherungen drängen. Dies entschied das Landgericht Leipzig nach einer Klage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen gegen die Unister Travel Retail GmbH & Co. KG entschieden. Das Gericht untersagte dem Unternehmen außerdem, ein überhöhtes Zusatzentgelt für Kreditkartenzahlungen zu verlangen.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Kunden, die auf der von Unister betriebenen Internetseite fluege.de einen Flug buchen wollten, wurden gefragt, ob sie zusätzlich einen Umbuchungsservice und einen Reiseversicherungsschutz haben wollen. Klickten sie auf "nein", erschien jeweils eine rot unterlegte Sprechblase mit der Warnung: "Achtung – nicht empfehlenswert".
Zum Umbuchungsservice enthielt die Warnung den Hinweis, dass eine
Irreführend war laut Landgericht auch der Hinweis zur angebotenen Reiseversicherung. „"Volles Risiko ohne Reiseschutz!" hieß es etwa im Fall eines Krankenrücktransports oder bei einem Verlust des Gepäcks. Das suggeriere, dass der Kunde ohne Abschuss der Versicherung alle Kosten selbst zu tragen hätte. Davon konnte für den gewünschten Flug von Frankfurt am Main nach Berlin keine Rede sein. Für einen Rücktransport im Krankheitsfall kommen innerhalb Deutschlands die gesetzliche Krankenversicherung und in der Regel auch die private Krankenversicherung auf. Für den Verlust oder die Beschädigung von Gepäckstücken haften die Fluggesellschaften. Die Richter des Landgerichts Leipzig schlossen sich daher der Auffassung des Bundesverbands der Verbraucherzentralen an, dass die Warnhinweise irreführend sind.
Unzulässig ist nach dem Urteil auch die Zahlungspauschale von sieben Euro, die das Unternehmen unter anderem für den Einsatz von Visa-Kreditkarten verlangte. Das Entgelt übersteige in vielen Fällen den Betrag, den das Kreditkartenunternehmen für die Zahlungsabwicklung verlangt. Das sei nicht zulässig.
Nach Klagen des Bundesverbands der Verbraucherzentralen sind Unternehmen der Unister Gruppe bereits mehrfach wegen unlauteren Wettbewerbs und rechtwidrigen Vertragsbedingungen verurteilt worden. Aufgefallen ist das Unternehmen vor allem durch unzulässige Preisdarstellungen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.11.2015
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online
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Dokument-Nr. 21840
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