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Wird ein Flug um einen Tag vorverlegt, steht dem Fluggast ein Ausgleichsanspruch nach der Fluggastrechteverordnung (FluggastVO) zu, wenn der eigentlich gebuchte Flug planmäßig stattfindet. Die Vorverlegung ist in diesem Fall als Nichtbeförderung anzusehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Landshut hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Familienvater buchte für sich, seine Ehefrau und seine zwei Kinder eine Flugreise nach Lanzarote. Der Flug sollte von München starten und einen Zwischenstopp in Madrid beinhalten. Zwei Tage vor dem geplanten Abflug, teilte das Reisebüro auf Veranlassung der
Das Landgericht Landshut entschied zu Gunsten des Familienvaters und wies daher die Berufung der
Nach Auffassung des Landgerichts stehe die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.03.2016
Quelle: Landgericht Landshut, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 22231
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