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Weicht die Fläche einer Mietwohnung von der vertraglich zugesicherten Fläche ab, so liegt ein Mangel der Mietsache vor. Dieser berechtigt zu einer Mietminderung. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Krefeld hervor.
Im zugrunde liegenden Fall war die Fläche einer Mietwohnung im Mietvertrag mit 65 qm angegeben worden. Nach einer Lasermessung im Zuge von Bodenarbeiten stellte sich jedoch heraus, dass die Wohnung lediglich 52,83 qm groß war. Die Mieterin klagte aufgrund dessen auf Rückzahlung zu viel gezahlter
Das Landgericht Krefeld entschied gegen den Vermieter. Denn nach Ansicht des Gerichts habe die Mieterin einen Anspruch auf Rückzahlung der zu viel gezahlten
Die Mieterin sei nach Auffassung des Landgerichts mit ihrem
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.09.2013
Quelle: Landgericht Krefeld, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 16856
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