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Landgericht Krefeld, Urteil vom 04.01.2023
2 S 11/22 -

Trotz durch Mieter selbst behebbarer Mängel besteht bei Sozial­leistungs­bezug Anspruch auf Korrektur der Betriebs­kosten­abrechnung

Korrekte Neben­kosten­abrechnung als Nachweis gegenüber Sozial­leistungs­träger

Auch wenn ein Fehler in der Betriebs­kosten­abrechnung durch den Mieter selbst beheboben werden kann, besteht ein Anspruch auf Korrektur, wenn der Mieter Sozialleistungen bezieht und er eine korrekte Abrechnung als Nachweis gegenüber dem Sozial­leistungs­träger benötigt. Dies hat das Landgericht Krefeld entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieterin einer Wohnung in Krefeld beanspruchte von ihrer Vermieterin die Korrektur der fehlerhaften Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2019. Die Abrechnung enthielt fehlerhafte Angaben zu den geleisteten Vorauszahlungen und somit einen fehlerhaften Saldo. Die Mieterin gab an, eine korrekte Abrechnung zur Vorlage beim Jobcenter zu benötigen. Die Mieterin erhielt ALG-II-Leistungen. Da sich die Vermieterin weigerte die Abrechnung zu korrigieren, erklärte die Mieterin ein Zurückbehaltungsrecht an die Miete für den Monat Januar 2021. Die Vermieterin ließ dies nicht gelten und erhob Klage auf Zahlung. Das Amtsgericht Krefeld wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Vermieterin.

Kein Anspruch auf Mietzahlung

Das Landgericht Krefeld bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Der Vermieterin stehe kein Anspruch auf Mietzahlung zu, da die Mieterin ein Recht zum Zurückbehalt der Miete für Januar 2021 zustehe solange die Vermieterin die fehlerhafte Betriebskostenabrechnung nicht korrigiert.

Berechtigtes Interesse an Korrektur der Nebenkostenabrechnung

Zwar sei der Fehler in der Nebenkostenabrechnung von der Mieterin selbst behebbar gewesen, so das Landgericht. Es habe aber dennoch ein berechtigtes Interesse an der Korrektur der Abrechnung bestanden. Denn die Mieterin habe eine inhaltlich korrekte Abrechnung zur Vorlage beim Jobcenter benötigt, damit dieses habe prüfen können, ob die Mieterin einen Anspruch auf Leistungen habe. Die Beklagte könne nicht dem Risiko ausgesetzt werden, dass der Sozialleistungsträger die von ihr bezogenen Leistungen künftig kürzen könne. Demgegenüber wäre es der Vermieterin ohne ersichtlichen nennenswerten Aufwand möglich gewesen, die Abrechnung zu korrigieren.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.03.2023
Quelle: Landgericht Krefeld, ra-online (zt/WuM 2023, 98/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Krefeld, Urteil vom 17.03.2022
    [Aktenzeichen: 10 C 51/21]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2023, 98Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2023, Seite: 98

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