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Landgericht Krefeld, Beschluss vom 26.03.2014
2 O 294/13 -

Reisekosten eines im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts sind stets zu erstatten

Keine Notwendig­keits­prüfung gemäß § 91 Abs. 2 ZPO

Nimmt sich die Partei eines Rechtsstreits einen im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalt, so sind dessen Reisekosten nach § 91 Abs. 2 ZPO stets zu erstatten. Eine Notwendig­keits­prüfung ist nicht erforderlich. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Krefeld hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall nahm sich die Klägerin eines Rechtsstreits vor dem Landgericht Krefeld einen außerhalb von Krefeld ansässigen Rechtsanwalt. Nachfolgend bestand Streit darüber, ob dessen Reisekosten vom Gegner erstattet werden müssen. Die Rechtspflegerin war der Meinung, die Klägerin hätte sich einen Anwalt aus Krefeld nehmen müssen und verneinte daher die Erstattungsfähigkeit der Reisekosten. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Rechtsmittel ein.

Erstattungsfähigkeit der Reisekosten

Das Landgericht Krefeld entschied zu Gunsten der Klägerin. Die durch die Beauftragung des nicht in Krefeld ansässigen Rechtsanwalts entstandenen Reisekosten seien erstattungsfähig gewesen. Denn nach § 91 Abs. 2 ZPO seien die Reisekosten eines im Bezirk des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalts zu erstatten. Dies sei hier der Fall gewesen. Der Rechtsanwalt sei im Bezirk des Landgerichts Krefeld ansässig gewesen. Es habe daher keine Notwendigkeitsprüfung bedurft.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.09.2014
Quelle: Landgericht Krefeld, ra-online (vt/rb)

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-Spezial 2014, 540 (Norbert Schneider)Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2014, Seite: 540, Entscheidungsbesprechung von Norbert Schneider

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