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Die Suchergebnisse in der Trefferliste bei Google werden automatisch kreiert. Der Betreiber einer Internetseite hat daher keinen Einfluss auf die Ergebnisliste. Somit stellen die Suchergebnisse keine Werbung dar. Dies hat das Landgericht Krefeld entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall gehörte es zu den Aufgaben eines Vereins, die Interessen von Personenbeförderungsunternehmen des Landes Nordrhein-Westfalen wahrzunehmen und zu fördern. Er behauptete bei einer Internetrecherche festgestellt zu haben, dass eine Firma auf der Seite Google mit dem Begriff
Das Landgericht Krefeld entschied gegen den Verein. Ihm habe kein Unterlassungsanspruch zugestanden, da er habe nicht hinreichend darlegen können, dass die Firma
Zu berücksichtigen sei gewesen, so das Landgericht weiter, dass die Suchmaschine Google automatisch mit unterschiedlichen Begriffen Verknüpfungen erstellt, die einen Nutzer auf bestimmte Internetseiten hinweist. Google kreiert automatisch aus den Suchanfragen anderer Nutzer weitere Suchbegriffe. Der Betreiber der jeweils nachgewiesenen Seite habe daher keinen Einfluss auf die Suchergebnisse. Von einer Werbung habe somit keine Rede sein können.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.06.2013
Quelle: Landgericht Krefeld, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 16123
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