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Landgericht Köln, Urteil vom 31.03.2006
7 O 573/00 -

BRD verliert Zivilprozess um Erbbaupacht für Flughafen Köln/Bonn weitgehend

Das Landgericht Köln hat die 20-Millionen-Euro-Klage des Bundes weitgehend abgewiesen und die Flughafen Köln/Bonn GmbH lediglich zur Zahlung von 2.250.628,43 € nebst Zinsen verurteilt.

Die Parteien streiten über die Zulässigkeit von Pachtzinserhöhungen. Die Bundesrepublik ist Eigentümerin des Flughafengeländes, das mit Erbbauvertrag vom 09.10.1961 mit seiner Hauptfläche an die beklagte Flughafen Köln-Bonn GmbH verpachtet ist. Im vorliegenden Rechtsstreit geht es allein um bestimmte Erweiterungsflächen (14.871 + 365.428 + 36.688 qm), die mit Nachtragsverträgen aus 1964, 1973 und 1989 hinzugepachtet wurden. Hinsichtlich der Höhe der Erbbaupacht war im Wesentlichen vereinbart, das diese 6 % des Grundstücks-Verkehrswertes betragen sollte. Der Bund sollte eine Erhöhung verlangen dürfen, wenn sich nach jeweils 5 Jahren der Verkehrswert der Grundstücke um mehr als 10 % nach oben verändert hatte.

Für die Zeit von 1991 bis 1995 wurde die Jahrespacht für die gesamte Flughafenfläche noch einvernehmlich auf 695.000 DM vereinbart. Im Jahr 2000 entstand Streit über die Angemessenheit weiterer (rückwirkender) Erhöhungen ab 1996. Die Bundesrepublik bezifferte nun den Verkehrswert allein der Erweiterungsflächen auf 134.100.000,- DM und forderte eine Jahrespacht von 8.046.000,- DM, woraus sie für die Jahre 1996 bis 2001 eine Nachzahlung in Höhe der Klagesumme (24.013.659,47 € = 46.966.635,60 DM) errechnete. Die Beklagte hat sich im Prozess im Wesentlichen gegen die Ermittlung des Grundstückswertes gewandt. Ausserdem hat sie sich darauf berufen, mit der Pachtzinserhöhung für die Hauptflächen im Jahre 1995 sei vereinbart worden, die dafür vorgenommene Anpassung habe auch die Nebenflächen erfassen sollen.

Die Kammer hat im Prozess ein eigenes, umfangreiches Wertgutachten sowie 2 Ergänzungsgutachten eingeholt, außerdem eine Reihe von Zeugen vernommen.

In der Urteilsbegründung wird festgestellt, dass der Bund zunächst nicht auf eine Erhöhung der Pacht für die Nebenflächen verzichtet habe, insbesondere nicht in einem Gespräch im September 1995. Letzteres habe die Flughafen GmbH nicht beweisen können. Auf der Basis der eingeholten Gutachten ist die Kammer von einem Verkehrswert der Nebenflächen in Höhe von nur 40.630.000 DM zum Stichtag 01.01.1996 ausgegangen. woraus sich für die Jahre ab 2001 ein jährlicher Pachtzins von 2.437.800,- DM ergibt. Die umfangreichen Einwände des Bundes gegen die aus seiner Sicht zu niedrige Verkehrswertbemessung hat die Kammer allesamt zurückgewiesen. Unter anderem hatte der Bund sich auf Vergleichsbewertungen der Flughäfen Hamburg und Berlin-Tegel berufen und Methodik- und Berechnungsfehler des Sachverständigen gerügt. Auch Einwendungen der Flughafen GmbH hat die Kammer zurückgewiesen, unter anderem den Hinweis darauf, dass diese den Autobahnzubringer aus eigenen Mitteln erstellt habe. Die Kammer hat die von ihr eingeholten Sachverständigengutachten als insgesamt überzeugend bezeichnet und sich nicht zur Einholung weiterer Gutachten veranlasst gesehen.

Das Ende eines weiteren Prozesses betreffend Pachtzinserhöhungen für die Hauptflächen ist derzeit nicht abzusehen; hier dauert die Begutachtung noch an. (Az. 7 O 293/00).

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.03.2006
Quelle: Pressemitteilung des LG Köln vom 31.03.2006

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