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Landgericht Köln, Urteil vom 11.09.2013
7 O 431/10 -

Kollision mit Seitenklappe eines Bierwagens: Halter des Bierwagens haftet für Unfall aufgrund in Straßenraum hineinragender Seitenklappe

Wesentliche Unfallursache durch in Straßenraum hineinragender Seitenklappe

Ragt die Seitenklappe eines Bierwagens in den Straßenraum hinein und kommt es daher zu einer Kollision mit einem Bus, so haftet dafür der Halter des Bierwagens. Denn die in den Straßenraum hineinragende Seitenklappe stellt eine wesentliche Unfallursache dar. Dies hat das Landgericht Köln entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Am Karnevalssonntag des Jahres 2007 stand ein Bierwagen auf einem Bürgersteig vor einer Gaststätte. Diese lag wiederum unmittelbar an einer Kreuzung. Die linke Seitenklappe des Bierwagens war geöffnet, so dass sie etwa einen Meter in den Straßenraum hineinragte. Ein abbiegender Bus stieß gegen die Seitenklappe und verursachte dadurch einen Schaden am Bierwagen. Der Halter des Bierwagens klagte daraufhin auf Zahlung von Schadenersatz.

Kein Anspruch auf Schadenersatz

Das Landgericht Köln entschied gegen den Halter des Bierwagens. Ihm habe kein Anspruch auf Schadenersatz zugestanden. Denn die nach § 17 StVG erfolgte Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge und Betriebsgefahren des Bierwagens auf der einen Seite und des Busses auf der anderen Seite habe zu einer vollständigen Haftung des Halters des Bierwagens geführt.

Bierwagen setzte wesentliche Unfallursache

Nach Auffassung des Landgerichts habe der Bierwagen durch seine offene Seitenklappe die wesentliche Ursache für den Unfall gesetzt. Denn dadurch habe sich die Straße im Kreuzungsbereich erheblich zusätzlich verengt. Hinzu sei das hohe Fußgängeraufkommen aufgrund des Karnevals gekommen. Dadurch habe sich die Aufmerksamkeit des Busfahrers besonders auf die Fußgänger gerichtet.

Hohe Betriebsgefahr des Busses unerheblich

Zwar erkannte das Gericht die hohe Betriebsgefahr des Busses an. Diese sei jedoch hinter dem erheblichen Verursachungsbeitrag des Bierwagens zurückgetreten. Dies sei insbesondere deswegen der Fall gewesen, da dem Busfahrer kein Vorwurf habe gemacht werden können. Dieser habe darauf vertrauen dürfen, dass die Fahrbahn durch ein Verhalten anderer nicht verengt wird.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.07.2014
Quelle: Landgericht Köln, ra-online (vt/rb)

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2014, 293Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2014, Seite: 293
  • NZV 2014, 217Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2014, Seite: 217

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