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Das Landgericht Köln hat die Klage eines Kaufmanns am Kölner Großmarkt gegen das Land Nordrhein-Westfalen auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 400.000 Euro vollumfänglich abgewiesen.
Der Kläger wurde im Jahr 2011 bei einem Einsatz des SEK vor dem Großmarkt durch sechs Schüsse im Gesicht, am rechten Arm, am rechten Unterschenkel und der linken Hand verletzt. Infolge der Schussverletzungen ist er dauerhaft beeinträchtigt. Gegen ihn wurde ein Strafverfahren geführt (LG Köln, Az. 321 Ks 5/15), in welchem er jedoch vom Vorwurf des versuchten Totschlags zum Nachteil eines SEK-Beamten freigesprochen (rechtskräftig) und zunächst lediglich wegen unerlaubten Waffen-und Munitionsbesitzes sowie Bedrohung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt wurde (nicht rechtskräftig).
Der Kläger machte nunmehr im Zivilverfahren geltend, dass es sich um einen rechtswidrigen
Das Landgericht Köln konnte jedoch keinen Anspruch des Klägers wegen einer
Da er damit zum Gebrauch einer Schusswaffe bereit war, seien auch die SEK-Beamten zur Abwehr der Gefahr für ihr eigenes Leben und um den Kläger angriffsunfähig zu machen zum Schusswaffengebrauch berechtigt gewesen. Das Gericht sah es zudem als nicht erwiesen an, dass der Kläger zum Zeitpunkt des letzten Schusses bereits offensichtlich schwer verletzt die Tür seines Fahrzeugs geöffnet und offenkundig unbewaffnet und wehrlos gewesen sei. Verletzungen von Amtspflichten im Bereich der Einsatzplanung und der Art und Weise der Durchführung des Einsatzes vermochte das Gericht schließlich ebenfalls nicht festzustellen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.02.2018
Quelle: Landgericht Köln/ra-online
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Dokument-Nr. 25583
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