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Die Stadt Köln ist gegenüber Leihgebern, die dem Stadtarchiv Materialien in Verwahrung gegeben hatten, nach dem Einsturz des Archivs nicht schadenseratzpflichtig. Auch zur Herausgabe des Archivguts ist die Stadt nicht verpflichtet. Dies entschied das Landgericht Köln.
Die klagenden Leihgeber des zugrunde liegenden Falls waren der Auffassung, die Beklagte habe die ihr als Verwahrerin obliegenden Obhutspflichten vernachlässigt. Aufgrund vielfacher Anzeichen (Schäden am Stadtarchiv und benachbarten Gebäuden) habe man mit einer Katastrophe wie dem Einsturz des Gebäudes am 3. März 2009 rechnen müssen, wie auch eine Äußerung der Archivleiterin vom 11. März 2009 belege. Im Februar 2009 hätte, so die Kläger, das Objekt geräumt werden müssen. Die Verwahrungsverträge seien gekündigt, deswegen müssten die noch vorhandenen Bestände an die Kläger herausgegeben bzw. (im Fall 5 O 299/09) umgehend für Auswertungs- und Forschungszwecke zugänglich gemacht werden.
Das Landgericht hat, der Argumentation der Beklagten folgend, eine Pflichtverletzung der Stadt verneint. Fahrlässiges Handeln sei nicht gegeben, weil keine Auffälligkeiten vorlagen, die bei den Verantwortungsträgern der Stadt Zweifel an der Standsicherheit des Gebäudes hätten aufkommen lassen müssen. Dementsprechend war, so das Gericht, die Stadt nicht verpflichtet, Archivgut auszulagern oder die Leihgeber über Gefahren zu informieren.
Das Gericht verweist auf vor Beginn des U-Bahn-Baus im Jahr 2004 durchgeführte Untersuchungen, die während des U-Bahn-Schildvortriebes im Jahr 2007 sowie noch am 5. Februar 2009 vorgenommenen Untersuchungen und Messungen, die zu dem Ergebnis gelangten, dass alle vorhandenen Setzungen innerhalb der Norm lagen und die Standsicherheit des Gebäudes nicht gefährdet war. Zu dem gleichen Ergebnis gelangte eine von der Gebäudewirtschaft der Stadt Köln im April 2008 durchgeführte Jahresbegehung – ebenso wie Untersuchungen durch die Ingenieurbüros Zorn und Varevics, die veranlasst worden waren, nachdem im November 2008 erstmals Risse am Gebäude sowie Mörtelabplatzungen aufgetreten waren.
Auch dem von den Klägern erwähnten Zeitungsinterview der Archivleiterin vom 11. März 2009 sei, so die Richter, nicht zu entnehmen, dass diese von einer konkreten Einsturzgefahr vor dem 3. März 2009 ausgegangen sei. Die Archivleiterin habe darauf hingewiesen, dass es nach dem vorliegenden Gutachten keine gravierenden statischen Mängel gab. Sie sei deshalb von einer Standsicherheit ausgegangen. Dass die Archivleiterin den renovierungsbedürftigen Zustand des Objektes betont habe, habe mit der Frage ihrer Beurteilung der Standsicherheit nichts zu tun.
Soweit es, dem Vortrag der Kläger entsprechend, keinen Evakuierungsplan, keinen Notfallplan und im Hinblick auf den U-Bahn-Bau auch keinen Sicherheitsplan gegeben habe, sei dieser Aspekt nicht geeignet, einen Schadensersatzanspruch zu begründen, weil diese Umstände die Schäden nicht verursacht hätten.
Auch ein Herausgabe- bzw. Bereitstellungsanspruch ist nach Auffassung der Richter derzeit nicht gegeben, unabhängig von der Frage, ob die Verwahrungsverträge wirksam gekündigt worden sind. Angesichts der Gesamtumstände zur Bergung, Sichtung und Restaurierung des Archivmaterials sowie des damit verbundenen Zeit- und Kostenaufwands sei der Beklagten eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.07.2010
Quelle: ra-online, Landgericht Köln
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