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Die Klage einer Fahrradfahrerin auf Schadenersatz gegen die Stadt Wiehl nach einem Sturz über eine zehn Zentimeter hohe und 30 Zentimeter breite Teererhöhung bleibt erfolglos. Nach einem Urteil des Landgericht Köln scheiden Ansprüche schon mangels verkehrswidrigen Zustands, ausreichender Erkennbarkeit des Hindernisses und unangepasster Geschwindigkeit der Fahrradfahrerin aus.
Die Klägerin soll mit ihrem
Das Landgericht Köln hat diesen Antrag nun als unbegründet zurückgewiesen. Das Gericht führt aus, dass der Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt die geltend gemachten Ansprüche zustehen würden. Ein Anspruch ergebe sich nicht aus Amtshaftungsgrundsätzen (§ 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG). Die beklagte Stadt sei zwar nach §§ 9, 9a StrWG NW als Trägerin der Straßenbaulast für den streitbefangenen Bereich verkehrssicherungspflichtig. Sie habe diese
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung habe der Straßenverkehrssicherungspflichtige allerdings diejenigen Gefahren auszuräumen, die für einen sorgfältigen Benutzer der Straße nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar seien und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag. Im Hinblick auf Radwege sei in der Rechtsprechung zudem anerkannt, dass insbesondere gefährliche Vertiefungen und sonstige Hindernisse, mit denen der sorgfältige Radfahrer nicht zu rechnen brauche, zu einer Haftung wegen
Ausgehend von diesen Grundsätzen läge nach der Begründung des Landgerichts ein verkehrswidriger Zustand nicht vor. Bereits auf dem von der Klägerin selbst eingereichten Lichtbild sei zu sehen, dass die Teererhöhung sich vom übrigen Bodenbelag deutlich unterscheide. Sie sei dunkler als der Asphalt des Weges. Ein aufmerksamer Radfahrer habe erkennen können, dass sich dort ein Hindernis befinde und auch ohne Hinweisschild sei die etwaige Gefahrenstelle bei Tageslicht ohne weiteres wahrnehmbar gewesen. Darüber hinaus sei nicht erkennbar, dass es sich überhaupt um eine Gefahrenstelle handele. Es habe kein Straßenschaden vorgelegen, die Teererhöhung diene vielmehr der Ableitung von Oberflächenwasser. Die streitgegenständliche Straße sei auch kein Fahrradweg, so dass Fahrradfahrer nicht erwarten könnten, dass die Straße besonders für Fahrradfahrer hergerichtet sei. Fahrradfahrer müssten jederzeit mit Unebenheiten rechnen. Es handele sich auch lediglich um eine Bodenwelle, die bei reduzierter Geschwindigkeit von einem Fahrradfahrer gefahrlos überquert werden könne. Die Klägerin treffe darüber hinaus ein anspruchsausschließendes Mitverschulden, da sie ihre Geschwindigkeit nicht dem deutlich zu erkennenden Hindernis angepasst haben könne.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.06.2023
Quelle: Landgericht Köln, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 33021
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