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Ein Uhrenhändler ist an den einmal geschlossenen Kaufvertrag gebunden, auch wenn die verkaufte Rolex nur noch teurer lieferbar ist. Der Kunde muss allerdings seiner Schadensminderungspflicht nachkommen und nach günstigeren Angeboten Ausschau halten.
Ein Uhrenhändler ist an den einmal geschlossenen
Der Kläger bestellte über die Website der beklagten Uhrenhändlerin in Köln eine neue
Fünf Tage später informierte die Händlerin den Kläger darüber, dass es zu Lieferverzögerungen aufgrund der allgemeinen Marktlage und der Corona Situation komme. In einer weiteren Mail kündigte die Beklagte an, dass
Der Kläger bestellte die
Die Beklagte behauptet, sie habe ihr Möglichstes getan, um die
Das Landgericht hat nun entschieden, dass die Beklagte dem Kläger 2.760 € für die Mehrkosten aus dem Deckungsgeschäft zahlen muss. Im Übrigen hat die Kammer die Klage abgewiesen.
Die Beklagte hafte dem Kläger, weil sie verpflichtet gewesen sei, ihm die gekaufte Rolex-Uhr zu dem vereinbarten Preis zu liefern. Dieser Verpflichtung sei sie schuldhaft nicht nachgekommen. Die Beklagte habe auch nach ihren eigenen AGB nicht von diesem Vertrag zurücktreten können. Die
Bei der vom Kläger bestellten
Allerdings muss sich der Käufer bemühen, den Schaden so gering wie möglich zu halten. Das habe dieser nach Ansicht des Gerichts nicht in ausreichendem Maße getan, als er bei der Beklagten die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.01.2022
Quelle: Landgericht Köln, ra-online (pm/pt)
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Dokument-Nr. 31241
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