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Ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für eine Ersatzbeförderung gemäß Art. 8 Abs. 2 b) Fluggastrechteverordnung (VO) ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Flug von einem anderen Ort startet und eine höherwertige Sitzklasse aufweist. Voraussetzung ist, dass keine anderen Flugmöglichkeiten bestehen. Dies hat das Landgericht Köln entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Anfang Februar 2020 buchte ein Ehemann für sich und seine Frau Flüge von München nach Singapur für Ende Februar 2020 und Singapur über Frankfurt a.M. nach München für Mitte März 2020. Die Sitzplätze waren in der Premium Economy Class. Während der Hinflug noch planmäßig erfolgte, wurde der Rückflug von der Fluggesellschaft annulliert. Da der Mann nachfolgend keine weiteren Informationen oder gar ein Angebot für eine
Das Landgericht Köln entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm stehe gemäß Art. 8 Abs. 1 b) VO ein Anspruch auf
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.11.2022
Quelle: Landgericht Köln, ra-online (zt/RRa 2022, 247/rb)
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Dokument-Nr. 32380
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