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Landgericht Köln, Urteil vom 14.07.2017
4 O 381/16 -

Model hat nach missglücktem Friseurbesuch Anspruch auf Schadensersatz

Dauerhaft geschädigte Haare und Verdienstausfall sind Folge der misslungenen Haarfärbung

Eine misslungene Haarfärbung begründet Anspruch auf Schadensersatz. Dies hat das Landgericht Köln entschieden und damit der Schadensersatzklage eines Models stattgegeben.

Im hier zu entscheidenden Fall ließ sich die Klägerin nach zwei Beratungsterminen in einem Friseursalon die Haare färben. Sie brachte überdies Haarteile mit, die in gleicher Weise gefärbt werden sollten. Jedoch blieb das gewünschte Farbergebnis "braun-gold" aus. Stattdessen hatten die Haare einen deutlichen Rotstich. Auch zwei Rettungsversuche am gleichen sowie am Folgetag blieben ohne Erfolg und die Kundin unglücklich.

Schadensersatzbegehren für entgangene Aufträge und dauerhafte Haarschädigung

Die Klägerin verlang die Feststellung, dass die beklagte Inhaberin des Friseursalons ihr sämtliche Schäden zu ersetzen habe, die ihr wegen der misslungenen Haarfärbung entstanden sind und noch entstehen werden. Ihre Haare seien nämlich durch die gesamte Prozedur dauerhaft geschädigt und auch nicht mehr fähig, eine andere Farbe aufzunehmen. Als international tätiges Model seien ihr deswegen diverse Aufträge entgangen. Durch den Zustand ihres Haares sei sie auch seelisch sehr belastet, was zu einer stressbedingten Akne geführt habe.

Feststellungsanspruch stattgegeben

Das Landgericht Köln hat sich in der mündlichen Verhandlung selbst davon überzeugt, dass die Haare der Klägerin nach wie vor geschädigt sind. Auch war es durch vorgelegte Lichtbilder davon überzeugt, dass das damalige Farbergebnis nicht wie gewünscht "braun-gold" sondern rot und damit mangelhaft war. Eine Nachbesserung war offenkundig fehlgeschlagen. Am Ende stand für das Landgericht fest, dass der Klägerin durch die missglückte Haarfärbung ein materieller Schaden im Hinblick auf die Haarteile sowie Verdiensteinbußen bei ihrer Modeltätigkeit entstanden sind. Es gab der Klage antragsgemäß statt.

Entscheidung über Schadensersatzhöhe im möglichen Folgeprozess

Über die Höhe einer Schadensersatzzahlung musste das Landgericht allerdings (noch) nicht entscheiden: die Klägerin hatte zunächst nur die grundsätzliche Feststellung der Ersatzpflicht beantragt. Ob und in welchem Umfang ihr tatsächlich konkret bezifferbare Schäden entstanden sind, muss die Klägerin in einem möglichen Folgeprozess gesondert nachweisen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.08.2017
Quelle: Landgericht Köln/ ra-online

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