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Landgericht Köln, Urteil vom 18.03.2008
33 O 390/06 -

Einschüchterungsversuche verboten: "Inkasso-Team Moskau" darf kein Inkasso durchführen

Keine unterschwellige Drohung mit Gewalt

Ein Geldeintreiber darf nicht mit Gewalt drohen, auch nicht unterschwellig. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Köln hervor.

Der Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen (BDIU) hat mit einer Unterlassungsklage gegen das sogenannte "ITM Inkasso-Team Moskau" Recht zugesprochen bekommen. Das Landgericht Köln hat "ITM" untersagt, Inkassodienstleistungen anzukündigen oder auszuführen.

Sachverhalt

Moskau Inkasso warb im Internet u.a. mit folgender Aussage: "Wir sind kein herkömmliches, normales zugelassenes Inkassounternehmen! Und wir wollen es auch nicht sein … Wenn Sie so etwas suchen, wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt oder den Bundesverband der Inkassounternehmen … Suchen Sie mehr? Dann xxx Inkasso …"

Gerichtsentscheidung

Laut Gericht ist die Geschäftstätigkeit des Beklagten "ersichtlich darauf angelegt, durch Drohungen mit körperlicher Gewalt oder deren Anwendung Forderungen einzuziehen". Das Gericht stellte fest, dass "Moskau Inkasso" nicht über die entsprechende behördlich Erlaubnis für den Forderungseinzug verfüge und sprach die Unterlassungsverpflichtung gem. Art. 1 § 1 RberG, 3, 4 Nr. 11, 8 UWG aus.

Hintergrund

Moskau Inkasso ist eine Truppe, die Schulden eintreibt und in der Regel von verzweifelten Geschäftsleuten, Handwerkern oder Privatpersonen angeheuert wird. Ihr Auftritt ist hart an der Grenze. Wenn sie Schuldner aufsuchen, tragen sie kugelsichere Westen, feste Handschuhe und setzen einen grimmigen Blick auf. Ihr Auftreten soll Aufsehen erregen und Getuschel bei den Nachbarn erzeugen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.05.2008
Quelle: ra-online (pt)

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