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Eine Klage der Facebook Ltd. gegen den Konkurrenten StudiVZ wurde abgewiesen. Trotz nicht zu übersehender Übereinstimmungen und Ähnlichkeiten der beiden Internetseiten, liegt keine unlautere Nachahmung vor. Dies entschied das Landgericht Köln.
Die in Kalifornien ansässige
Nach Auffassung der zuständigen Richter liegt trotz nicht zu übersehender Übereinstimmungen und Ähnlichkeiten der beiden Internetseiten keine unlautere Nachahmung vor. Es fehle an der hierfür erforderlichen Herkunftstäuschung. Diese komme deswegen nicht in Betracht, weil zum Zeitpunkt der Markteinführung von StudiVZ in Deutschland im November 2005 der Konkurrent
Eine Unlauterkeit der Beklagten wegen unredlicher Erlangung von Kenntnissen oder Unterlagen der Klägerin habe diese nicht substantiiert vorgetragen. Insofern habe die Klägerin lediglich Vermutungen angestellt, die nicht ausreichend seien, um der Beklagten unredliche Kenntniserlangung vorzuwerfen. Diese Vermutungen seien auch nicht hinreichend konkret, um den ebenfalls von der Klägerin geltend gemachten sog. Besichtigungsanspruch zu rechtfertigen. Damit wollte die Klägerin erreichen, dass die PHP-Quellcodes beider Seiten durch einen Sachverständigen verglichen werden sollte, um eine eventuelle Übernahme des klägerischen Produkts zu beweisen. Letztlich – so die Zivilkammer – können die Übereinstimmungen auch darauf beruhen, dass die Gründer von StudiVZ die Webseiten der Klägerin kannten und diese mit Hilfe der im
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.06.2009
Quelle: ra-online, Landgericht Köln
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Dokument-Nr. 8016
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