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Landgericht Köln, Urteil vom 29.11.2012
31 O 248/12 -

"American Gigolos" dürfen nicht wie die Chippendales mit weißen Kragen und Manschetten auftreten

Guter Ruf der Chippendales wird ausgenutzt

Die Striptease-Gruppe "American Gigolos" darf nicht wie die Chippendales mit weißem Kragen, schwarzer Fliege und weißen Manschetten auftreten. Denn dadurch würde der gute Ruf der Chippendales ausgenutzt. Dies hat das Landgericht Köln entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die 1979 gegründete Striptease-Gruppe Chippendales wendete sich mit einer einstweiligen Verfügung gegen die Art und Weise der Ausstattung der konkurrierenden Tanzgruppe American Gigolos. Die Chippendales sind international tätig. In Deutschland treten sie seit 20 Jahren auf und absolvieren im Schnitt 30 Shows pro Jahr, die vor allem von Frauen besucht werden. Der Besucherschnitt liegt bei ca. 900 Personen pro Show. Neben anderen Kostümen verwendeten sie seit den 1980er Jahren sogenannte Collar & Cuffs (Kragen und Manschetten). 2003 wurde sogar eine Deutschlandtour mit Collar & Cuffs bezeichnet. Das Kostüm besteht aus weißen Kragen, schwarzer Fliege und weißen Manschetten. Die American Gigolos warben ebenfalls mit Collar und Cuffs, die in Schwarz und Weiß gehalten waren. Die Chippendales hielten dies für eine unzulässige Nachahmung und eine Ausnutzung ihres guten Rufs. Sie verlangten daher mit ihrer einstweiligen Verfügung, dass die American Gigolos weder weißen Kragen noch schwarze Fliege und weiße Manschetten während ihrer Auftritte tragen.

Unterlassungsanspruch bestand

Das Landgericht Köln entschied zu Gunsten der Chippendales. Ihnen habe ein Unterlassungsanspruch gemäß § 8 UWG zugestanden. Denn durch das Auftreten und Werben mit Collar und Cuffs haben die American Gigolos den guten Ruf der Chippendales ausgenutzt und somit unlauter gehandelt (§ 4 Nr. 9b UWG).

Striptease-Show der Chippendales genießt guten Ruf

Nach § 4 Nr. 9b UWG gelte eine Produktnachahmung als unlauter, wenn der Nachahmer die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt. Nach Auffassung des Landgerichts sei die Tanzdarbietung der Chippendales eine Dienstleistung. Diese genieße auch eine hohe Wertschätzung beim Publikum. In der Wahrnehmung der Öffentlichkeit und damit der potentiellen Besuchern, werden die Chippendales im Vergleich zu anderen Striptease-Shows mit einem gewissen Niveau und besonderer Qualität verbunden.

Collar & Cuffs ist besonderes Markenzeichen

Die Show weise zudem wettbewerbliche Eigenarten auf, so das Landgericht weiter. Die Chippendales präsentieren sich seit Jahrzehnten immer in der gleichen Art und Weise. Die Show enthalte wiederkehrende Elemente. In den Werbematerialen und in der Berichterstattung über die Chippendales werde fast immer und durchgängig seit Jahren Collars & Cuffs in Wort bzw. Bild verwendet. Weiterhin weise seit einigen Jahren das Chippendale-Logo eine Fliege und damit ein Element der Collars & Cuffs auf. Die Collars & Cuffs werden daher als Markenzeichen verwendet. Dies führe dazu, dass durch die Bekanntheit der Chippendales auch das Markenzeichen bekannt werde.

American Gigolos nutzten guten Ruf der Chippendales aus

Aus Sicht des Landgerichts haben die American Gigolos durch die Verwendung von Collars & Cuffs während ihrer Tanzshows den guten Ruf der Chippendales ausgenutzt. Durch die Verwendung des Markenzeichens sei das positive Image der Chippendales auf die Show der Gigolos übertragen worden. Dabei sei zu beachten gewesen, dass gerade im Bereich der Striptease-Shows für Frauen das Niveau und die Qualität einer solchen Show für die Nachfrage von erheblicher Bedeutung seien. Durch die werbliche Verwendung von Collars & Cuffs werden die Qualitätsvorstellungen der potentiellen Besucherinnen von den Chippendales auf die American Gigolos übertragen.

Nutzung von Collars & Cuffs durch andere unerheblich

Darüber hinaus sei es nach Ansicht des Landgerichts unbeachtlich gewesen, dass die Playboy Bunnys als erste Collars & Cuffs getragen haben und damit berühmt geworden seien. Die wettbewerbliche Eigenart habe dadurch nicht gefehlt, da es sich bei den Playboy Bunnys nicht um eine männliche Tanzgruppe gehandelt habe. Zudem führe der Umstand, dass man Collars & Cuffs seit langem überall erwerben und sie jedermann als Kostüm tragen könne nicht zu einer Schwächung der wettbewerblichen Eigenart. Denn es sei nicht vorgetragen worden, dass sie im Zusammenhang mit einer Tanzshow von Männern verwendet worden seien.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.04.2013
Quelle: Landgericht Köln, ra-online (vt/rb)

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