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Landgericht Köln, Urteil vom 09.05.2017
31 O 227/16 -

Umwandlung von Routern in WLAN-Hotspot bedarf Zustimmung der Kunden

Aktivieren eines separaten WLAN-Signals vom Router ohne Einverständnis der Kunden unzulässig

Das Landgericht Köln hat entschieden, dass Internetanbieter Router von Kunden nur dann in Wifi-Hotspot-Stationen umwandeln dürfen, wenn Kunden ausdrücklich zugestimmt haben.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im vergangenen Jahr hatte Unitymedia NRW ihre Kunden per Post davon in Kenntnis gesetzt, dass mit "WiFiSpot" ein zusätzliches WLAN-Signal auf ihrem Router aktiviert werden sollte. Unitymedia wollte durch diese Aktion ungefragt weitere Nutzer in die Lage versetzen, auf den Router zuzugreifen und sich mit dem Internet zu verbinden. Über diesen konfigurierten Service sollte ein dichtes Netz aus Hotspots geknüpft werden, das Kunden von Unitymedia auch außerhalb der eigenen vier Wände einen breiten, kostenlosen Zugang über ihre mobilen Geräte ins Internet ermöglicht.

Verbraucherzentrale beanstandet eigenmächtiges Handeln der Unitymedia

Die Verbraucherzentrale NRW befürwortet die Bereitstellung von öffentlichen Hotspots für Unitymedia-Kunden. Da der Aufbau eines Wifi-Netzes über den Kunden-Router nicht vertraglich vereinbart war, durfte Unitymedia die Bereitstellung jedoch nicht eigenmächtig in Gang setzen. Das Unternehmen hätte seine Kundschaft vorher ausdrücklich um Zustimmung bitten müssen.

LG gibt Klage statt

Diese Auffassung teilte nun auch das Landgericht Köln. Die Richter hatten Unitymedia untersagt, das separate WLAN-Signal ohne Einverständnis der Kunden für Dritte zu aktivieren.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.06.2017
Quelle: Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen/ra-online

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