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Landgericht Köln, Urteil vom 11.09.2019
3 O 331/18 -

Haustierbetreuung unter Freunden: Katzen-Sitterin hat keinen Anspruch auf Schadensersatz nach Flohbefall

Möglicher Flohbefall stellt allgemeines Lebensrisiko bei Betreuung einer Katze dar

Das Landgericht Köln hat entschieden, dass eine Katzen-Sitterin, die während der Abwesenheit eines Freundes auf dessen Tier aufpasst, keinen Anspruch auf Schadensersatz hat, wenn sie plötzlich über einen Flohbefall klagt, den das betreute Tier verursacht haben soll. Das Gericht verwies darauf, dass ein möglicher Flohbefall ein allgemeines Lebensrisiko bei der Betreuung einer Katze darstellt.

Die Klägerin und der Beklagte des zugrunde liegenden Streitfalls waren seit vielen Jahren befreundet. Sie verabredeten, dass die Klägerin, wie bereits in der Vergangenheit geschehen, im August 2017 während einer Ortsabwesenheit des Beklagten dessen Wohnung nutzen konnte. Hierbei sollte sie auch die Betreuung der Katze des Beklagten übernehmen. Doch bereits einen Tag nach ihrer Ankunft verließ sie die Wohnung wieder, nachdem sie dem Beklagten mitgeteilt hatte, sie sei von Flöhen befallen worden. Die Katze ließ sie in der Wohnung zurück. Nach einem regen Schriftwechsel erhielt der Beklagte im März 2018 einen Brief von einem Rechtsanwalt - die Klägerin forderte mehr als 5.000 Euro Schadensersatz. Der Beklagte lehnte diese Forderung ab und die Frau reichte Klage ein. Die Klägerin gab an, dass der Flohbefall durch die Katze des Beklagten verursacht worden sei. Dass diese von Flöhen befallen sei, habe der Beklagte ihr selbst am Telefon mitgeteilt. Durch die anschließende Rückkehr in ihre Wohnung habe sie die Flöhe auch dorthin eingeschleppt. Sie hätten sich rasch vermehrt und seien auch von einem Kammerjäger nicht zu vertreiben gewesen. Sie habe nahezu ihre gesamte Kleidung, ihren Kühlschrank sowie ihr Fahrzeug entsorgen müssen und erhebliche Aufwendungen für Flohbeseitigungsmittel gehabt. Letztlich habe dies alles nichts geholfen und sie habe aus ihrer Wohnung ausziehen müssen. Insgesamt sei ihr ein Schaden von mehr als 5.000 Euro entstanden.

LG verneint Anspruch auf Schadensersatz

Das Landgericht Köln wies die Klage ab. Zum einen bestehe schon kein vertraglicher Ersatzanspruch, da es sich bei der Tätigkeit der Klägerin um eine reine Gefälligkeit gehandelt habe, die keine derartigen Ansprüche begründen könne. Außerdem sei es zwar möglich und auch nicht ganz fernliegend, dass der Flohbefall von der Katze des Beklagten stamme. Einen konkreten Beweis hierfür vermochte die Klägerin jedoch nicht zu erbringen, da der Flohbefall auch von einem anderen Tier-oder Menschenkontakt herrühren könne. Zudem stelle sich ein möglicher Flohbefall als allgemeines Lebensrisiko bei der Betreuung einer Katze dar. Dieses Risiko gehe die Betreuungsperson eines Haustiers bei der Übernahme dieser Aufgabe ganz bewusst ein.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.01.2020
Quelle: Landgericht Köln/ra-online (pm/kg)

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