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Kündigt ein zahnärztlicher Patient wegen behaupteter Behandlungsfehler den Behandlungsvertrag ohne den Zahnarzt die Möglichkeit einer Nachbesserung einzuräumen, steht ihm kein Leistungsverweigerungsrecht zu. Ebenfalls ausgeschlossen sind aus diesem Grund Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche. Dies hat das Landgericht Köln entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ende des Jahres 2012 unterzog sich eine Patientin in einer zahnärztlichen Gemeinschaftspraxis einer Behandlung. Die Behandlung umfasste den Ersatz mehrerer Zähne und sollte mehrere Sitzungen umfassen. Nach der dritten Sitzung beendete die Patientin die Behandlung, da sie mit dieser nicht zufrieden war und der behandelnden Zahnärztin Fehler vorwarf. Die Patientin begab sich daraufhin zu einem anderen Zahnarzt, der die Behandlung fortsetzte und schließlich beendete. Zudem verweigerte sie die Bezahlung der Rechnung der Gemeinschaftspraxis in Höhe von fast 11.400 EUR. Die Praxis sah sich daraufhin gezwungen Klage zu erheben. Die Patientin wehrte sich gegen die Inanspruchnahme mit der Begründung, dass ihr wegen
Das Landgericht Köln entschied zu Gunsten der Gemeinschaftspraxis. Ihr stehe ein Anspruch auf die in Rechnung gestellte Vergütung zu.
Ein vertragswidriges Verhalten des behandelnden Zahnarztes könne zwar dessen
Der Patientin stehen nach Ansicht des Landgerichts keine Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüche zu. Unabhängig davon, ob überhaupt ein
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.09.2017
Quelle: Landgericht Köln, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 24802
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